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  <header short="KVBG" amtabk="KVBG" norm="kvbg" title="Kohleverstromungsbeendigungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2025-11-25">25.11.2025</time> I Nr. 283</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="abb5411d" bez="§ 31" target="31" title="Investitionen in Steinkohleanlagen"/>
    <index id="d3b86906" bez="§ 32" target="32" title="Aktualisierung der Reihung, Pflichten der Anlagenbetreiber"/>
    <next id="d528c627" bez="§ 33" target="33" title="Anordnungsverfahren"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 4" title="Gesetzliche Reduzierung der Steinkohleverstromung"/>
  </scope>
  <main title="Aktualisierung der Reihung, Pflichten der Anlagenbetreiber">
    <p nr="1">Die Bundesnetzagentur veröffentlicht eine aktualisierte Fassung der Reihung nach <a>§ 29</a> auf ihrer Internetseite (aktualisierte Reihung) jeweils zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung nach <a>§ 11</a> sowie, beginnend am <time datetime="2024-07-01">1. Juli 2024</time> und endend spätestens am <time datetime="2037-07-01">1. Juli 2037</time>, jährlich zum 1. Juli. Zur Aktualisierung der Reihung kennzeichnet die Bundesnetzagentur eindeutig die Steinkohleanlagen, <dl><dt>1.</dt><dd>für die eine verbindliche Stilllegung nach <a>§ 9 Absatz 1 Nummer 1</a> oder ein verbindliches Verbot der Kohleverfeuerung nach <a>§ 9 Absatz 1 Nummer 2</a> angezeigt wurde, wenn die Stilllegung oder das Verbot der Kohleverfeuerung vor oder zu dem jeweiligen Zieldatum wirksam wird,</dd><dt>2.</dt><dd>die eine endgültige Stilllegung nach <a>§ 13b Absatz 1 Satz 1</a> des Energiewirtschaftsgesetzes angezeigt haben und die endgültig stillgelegt wurden oder denen eine endgültige Stilllegung nach <a>§ 13b Absatz 5</a> des Energiewirtschaftsgesetzes verboten wurde,</dd><dt>3.</dt><dd>die einen Zuschlag nach <a>§ 21</a> erhalten haben,</dd><dt>4.</dt><dd>denen die gesetzliche Reduzierung nach <a>§ 35</a> angeordnet wurde,</dd><dt>5.</dt><dd>die nach <a>§ 18</a> der Kapazitätsreserveverordnung vom <time datetime="2019-01-28">28. Januar 2019</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl119s0058.pdf" title="BGBl. I 2019 S. 58" type="application/pdf" rel="external noopener">58</a>) einen Zuschlag erhalten haben und für die ein wirksamer Vertrag im Rahmen der Kapazitätsreserve dadurch zustande gekommen ist, dass die Zweitsicherheit nach <a>§ 10 Absatz 2</a> der Kapazitätsreserveverordnung fristgerecht geleistet worden ist, wenn der Erbringungszeitraum zum Zieldatum bereits begonnen hat; dies ist auch maßgeblich, wenn die vertragliche Verpflichtung bereits beendet wurde,</dd><dt>6.</dt><dd>die ihre immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach den <a>§§ 4 bis 6</a> des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verloren haben oder</dd><dt>7.</dt><dd>die nach <a>§ 51 Absatz 5</a> vor oder zu dem jeweiligen Zieldatum keine Kohle mehr verfeuern dürfen.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Anlagenbetreiber müssen der Bundesnetzagentur eine Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder deren Unwirksamkeit aus sonstigen Gründen unverzüglich mitteilen.</p>
    <p nr="3">Für die Aktualisierung der Reihung nach Absatz 1 bezieht die Bundesnetzagentur alle Informationen ein, die bis einen Monat vor der Veröffentlichung der aktualisierten Reihung bei ihr eingegangen sind. Die Bundesnetzagentur berichtigt im Fall des <a>§ 7 Absatz 4 Satz 2</a> die jeweilige aktualisierte Reihung nachträglich; dabei berücksichtigt sie Informationen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis zum Zuschlagstermin der vorherigen Ausschreibung.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ Teil 4 (<a>§§ 27 bis 39</a>): Zur Anwendung vgl. <a>§ 43 Satz 2</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
