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<jur id="13f822e2" lastmod="2026-04-23T18:43:12+00:00">
  <header short="KVBG" amtabk="KVBG" norm="kvbg" title="Kohleverstromungsbeendigungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2025-11-25">25.11.2025</time> I Nr. 283</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="bbb1ba7a" bez="§ 36" target="36" title="Verhältnis der gesetzlichen Reduzierung zur Kapazitätsreserve"/>
    <index id="13f822e2" bez="§ 37" target="37" title="Gewährleistung der Netzsicherheit bei der gesetzlichen Reduzierung"/>
    <next id="6bf50af9" bez="§ 38" target="38" title="Steinkohle-Kleinanlagen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 4" title="Gesetzliche Reduzierung der Steinkohleverstromung"/>
  </scope>
  <main title="Gewährleistung der Netzsicherheit bei der gesetzlichen Reduzierung">
    <p nr="1">Die Bundesnetzagentur übermittelt die Namen der Steinkohleanlagen, die eine Anordnung der gesetzlichen Reduzierung erhalten haben, und den jeweiligen Kalendertag, ab dem das Verbot der Kohleverfeuerung nach <a>§ 51</a> in Verbindung mit <a>§ 35</a> für die Steinkohleanlagen wirksam werden soll, unverzüglich nach der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelverantwortung.</p>
    <p nr="2">Die Bestimmungen nach <a>§ 13b Absatz 1, 2 und 5</a> sowie den <a>§§ 13c und 13d</a> des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Netzreserveverordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass <dl><dt>1.</dt><dd>die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung gemeinsam im Rahmen der nächstmöglichen auf die Übermittlung der Informationen nach Absatz 1 folgenden Analyse nach <a>§ 3 Absatz 2</a> der Netzreserveverordnung prüfen, welche der übermittelten Steinkohleanlagen systemrelevant im Sinne von <a>§ 13b Absatz 2 Satz 2</a> des Energiewirtschaftsgesetzes sind; Maßstab der Prüfung ist <a>§ 13b Absatz 2 Satz 3</a> des Energiewirtschaftsgesetzes; insbesondere werden auch Alternativen zum Weiterbetrieb der Steinkohleanlagen unter Berücksichtigung auch technischer Aspekte, erforderlicher Vorlaufzeiten sowie erwarteter Kosten geprüft und</dd><dt>2.</dt><dd>die Bundesnetzagentur über den Antrag eines Betreibers eines Übertragungsnetzes auf Genehmigung der Ausweisung einer Anlage als systemrelevant unter Berücksichtigung der Alternativen im Sinne von Nummer 1 innerhalb der Prüfung nach <a>§ 3 Absatz 1</a> der Netzreserveverordnung entscheidet, wobei <a>§ 13b Absatz 5 Satz 6</a> des Energiewirtschaftsgesetzes unberührt bleibt.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Erfolgt die endgültige Stilllegung einer Steinkohleanlage zu dem Zeitpunkt, zu dem auch das Verbot der Kohleverfeuerung gemäß <a>§ 51</a> spätestens wirksam wird, besteht abweichend von <a>§ 13b Absatz 1</a> des Energiewirtschaftsgesetzes keine Pflicht zur Anzeige der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung der Steinkohleanlage. <a>§ 13b</a> des Energiewirtschaftsgesetzes ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Erfolgt die vorläufige oder endgültige Stilllegung einer Steinkohleanlage vor dem Zeitpunkt, zu dem das Verbot der Kohleverfeuerung gemäß <a>§ 51</a> spätestens wirksam wird, ist <a>§ 13b</a> des Energiewirtschaftsgesetzes abweichend von den Sätzen 1 und 2 anzuwenden.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ Teil 4 (<a>§§ 27 bis 39</a>): Zur Anwendung vgl. <a>§ 43 Satz 2</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
