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  <header short="KVBG" amtabk="KVBG" norm="kvbg" title="Kohleverstromungsbeendigungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2025-11-25">25.11.2025</time> I Nr. 283</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="f3a3a7bf" bez="§ 43" target="43" title="Braunkohle-Kleinanlagen"/>
    <index id="0cebc0ff" bez="§ 44" target="44" title="Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen"/>
    <next id="5dd4a26e" bez="§ 45" target="45" title="Auszahlungsmodalitäten"/>
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  <scope>
    <section bez="Teil 5" title="Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung"/>
  </scope>
  <main title="Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen">
    <p nr="1">Für die endgültige und sozialverträgliche Stilllegung von Braunkohleanlagen nach Anlage 2 hat die RWE Power AG Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe eines Nominalbetrages von 2,6 Milliarden Euro für die Braunkohleanlagen im Rheinland und die Lausitz Energie Kraftwerk AG einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Nominalbetrages von bis zu 1,75 Milliarden Euro für die Braunkohleanlagen in der Lausitz. Die konkrete Höhe des Entschädigungsanspruchs der Lausitz Energie Kraftwerk AG setzt sich zusammen aus einem feststehenden Entschädigungsanteil und später festzulegenden Entschädigungsanteilen. Zinsen fallen nicht an. Für Braunkohle-Kleinanlagen wird vorbehaltlich des <a>§ 43</a> keine Entschädigung gewährt.</p>
    <p nr="2"/>
    <p nr="3">Werden eine oder mehrere Braunkohleanlagen vor den in Anlage 2 für die jeweilige Braunkohleanlage genannten Stilllegungszeitpunkten stillgelegt, verbleibt es bei der Entschädigung nach Absatz 1.</p>
  </main>
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