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<jur id="5e485547" lastmod="2026-04-16T05:47:19+00:00">
  <header short="KVBG" amtabk="KVBG" norm="kvbg" title="Kohleverstromungsbeendigungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2025-11-25">25.11.2025</time> I Nr. 283</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="7bb4df92" bez="§ 46" target="46" title="Ausschluss Kohleersatzbonus"/>
    <index id="5e485547" bez="§ 47" target="47" title="Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung; Weiterbetrieb und Reserve"/>
    <next id="48f70a3c" bez="§ 48" target="48" title="Energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Tagebaus Garzweiler II"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 5" title="Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung"/>
  </scope>
  <main title="Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung; Weiterbetrieb und Reserve">
    <p nr="1">Im Rahmen der umfassenden Überprüfung nach den <a>§§ 54 und 56</a> in den Jahren 2026, 2029 und 2032 wird bezüglich der Stilllegung der Braunkohleanlagen nach Anlage 2 auch geprüft, ob der Stilllegungszeitpunkt für die Braunkohleanlagen nach dem Jahr 2030 jeweils bis zu drei Jahre vorgezogen und damit auch das Abschlussdatum 2035 erreicht werden kann, ohne dabei den nach Anlage 2 für eine Braunkohleanlage vorgesehenen Zeitraum in der Zeitlich gestreckten Stilllegung zu verkürzen.</p>
    <p nr="2">Bei der Überprüfung nach den <a>§§ 54 und 56</a> wird im Jahr 2026 zudem überprüft, ob eine Überführung von Braunkohleanlagen in eine Zeitlich gestreckte Stilllegung für die Zeit nach dem <time datetime="2028-12-31">31. Dezember 2028</time> energiewirtschaftlich erforderlich ist. Kann die energiewirtschaftliche Erforderlichkeit nicht festgestellt werden, legt der Anlagenbetreiber, dessen Braunkohleanlage nach diesem Zeitpunkt in eine Zeitlich gestreckte Stilllegung überführt werden sollte, abweichend von <a>§ 40 Absatz 1 und 2</a> sowie der Anlage 2 die betreffende Braunkohleanlage spätestens bis zum <time datetime="2029-12-31">31. Dezember 2029</time> endgültig still.</p>
    <p nr="3">Die Bundesregierung prüft bis zum <time datetime="2023-09-30">30. September 2023</time>, ob die Braunkohleanlagen Neurath D und Neurath E über den in Anlage 2 genannten Stilllegungszeitpunkt bis zum <time datetime="2025-03-31">31. März 2025</time> weiterbetrieben oder in eine Reserve überführt werden sollen.</p>
    <p nr="4">Die Bundesregierung prüft spätestens im Rahmen der zum <time datetime="2026-08-15">15. August 2026</time> nach <a>§ 54</a> vorzunehmenden Überprüfung, ob und in welchem Umfang die Braunkohleanlagen Niederaußem K, Neurath F (BoA 2) sowie Neurath G (BoA 3) am <time datetime="2030-04-01">1. April 2030</time> in eine Reserve bis längstens zum <time datetime="2033-12-31">31. Dezember 2033</time> überführt werden sollen.</p>
  </main>
</jur>
