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  <header short="KVBG" amtabk="KVBG" norm="kvbg" title="Kohleverstromungsbeendigungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2025-11-25">25.11.2025</time> I Nr. 283</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="5e485547" bez="§ 47" target="47" title="Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung; Weiterbetrieb und Reserve"/>
    <index id="48f70a3c" bez="§ 48" target="48" title="Energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Tagebaus Garzweiler II"/>
    <next id="e1f935b1" bez="§ 49" target="49" title="Ermächtigung der Bundesregierung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 5" title="Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung"/>
  </scope>
  <main title="Energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Tagebaus Garzweiler II">
    <p nr="1">Die energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung einer sicheren und zuverlässigen Energieversorgung werden für den Tagebau Garzweiler II in den Grenzen der Leitentscheidung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen zur Zukunft des Rheinischen Braunkohlereviers/Garzweiler II vom <time datetime="2021-03-23">23. März 2021</time> festgestellt, soweit durch diese Feststellung der Erhalt der Ortschaften Keyenberg, Kuckum, Oberwestrich, Unterwestrich und Berverath sowie der Holzweiler Höfe (Eggerather Hof, Roitzerhof, Weyerhof), jeweils mit einem angemessenem Abstand, bei der weiteren Tagebauführung sichergestellt wird.</p>
    <p nr="2">Die Feststellung nach Absatz 1 ist für die Planung sowie fachrechtliche Zulassungen zu Grunde zu legen. Der damit verbindlich festgestellte energiepolitische und energiewirtschaftliche Bedarf schließt räumliche Konkretisierungen im Rahmen einer neuen Leitentscheidung, der Braunkohlenplanung und der anschließenden fachrechtlichen Zulassungen des Landes Nordrhein-Westfalen nicht aus.</p>
  </main>
</jur>
