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  <header short="KVBG" amtabk="KVBG" norm="kvbg" title="Kohleverstromungsbeendigungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2025-11-25">25.11.2025</time> I Nr. 283</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="48f70a3c" bez="§ 48" target="48" title="Energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Tagebaus Garzweiler II"/>
    <index id="e1f935b1" bez="§ 49" target="49" title="Ermächtigung der Bundesregierung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags"/>
    <next id="930440bc" bez="§ 50" target="50" title="Zeitlich gestreckte Stilllegung"/>
  </nav>
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    <section bez="Teil 5" title="Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung"/>
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  <main title="Ermächtigung der Bundesregierung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags">
    <p>Zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die Bundesrepublik Deutschland mit den Betreibern oder einem Betreiber von Braunkohleanlagen und weiteren, von der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung unmittelbar betroffenen Braunkohletagebauunternehmen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen sowie bei Bedarf Änderungen vereinbaren, mit dem die aus den <a>§§ 40 bis 47</a> folgenden Rechte und Pflichten zusätzlich vertraglich geregelt werden, in dem im Zusammenhang mit der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung Regelungen zu den Planungs- und Genehmigungsverfahren, zur bergrechtlichen Verantwortung der Tagebaubetreiber und zur sozialverträglichen Umsetzung geregelt werden, in dem die Verwendung der Entschädigung geregelt wird, in dem die Voraussetzungen und Rechtsfolgen bei Änderungen der Verhältnisse geregelt werden und in dem Rechtsbehelfsverzichte der Betreiber geregelt werden. Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.</p>
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