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<jur id="168a6fc0" lastmod="2026-04-07T21:36:17+00:00">
  <header short="KVBG" amtabk="KVBG" norm="kvbg" title="Kohleverstromungsbeendigungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2025-11-25">25.11.2025</time> I Nr. 283</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="423c6c0c" bez="§ 4" target="4" title="Zielniveau und Zieldaten"/>
    <index id="168a6fc0" bez="§ 5" target="5" title="Erreichen des Zielniveaus durch Ausschreibungen und die gesetzliche Reduzierung"/>
    <next id="6e8747db" bez="§ 6" target="6" title="Ermittlung des Ausschreibungsvolumens und des Umfangs der gesetzlichen Reduzierung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Zielniveau, Ausschreibungsvolumen und Umfang der gesetzlichen Reduzierung"/>
  </scope>
  <main title="Erreichen des Zielniveaus durch Ausschreibungen und die gesetzliche Reduzierung">
    <p nr="1">Das jeweilige Zielniveau für die Reduzierung der Steinkohleverstromung nach <a>§ 4</a> wird wie folgt erreicht: <dl><dt>1.</dt><dd>bis zu dem Zieldatum 2023 nur durch die Ausschreibung nach Teil 3,</dd><dt>2.</dt><dd>ab den Zieldaten 2024 bis einschließlich 2026 jährlich durch die Ausschreibungen nach Teil 3 und bei Unterzeichnung der Ausschreibung nach <a>§ 20 Absatz 3</a> durch die gesetzliche Reduzierung der Steinkohle nach Teil 4 und</dd><dt>3.</dt><dd>ab dem Zieldatum 2027 bis zu dem Zieldatum 2038 ausschließlich durch die gesetzliche Reduzierung nach Teil 4.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Erhält der Anlagenbetreiber im Rahmen einer Ausschreibung nach Teil 3 einen Zuschlag, hat er nach <a>§ 23</a> Anspruch auf Zahlung des Steinkohlezuschlags. Wird gegenüber dem Anlagenbetreiber nach <a>§ 35</a> angeordnet, dass die jeweilige Steinkohleanlage der gesetzlichen Reduzierung unterfällt, hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf Zahlung des Steinkohlezuschlags. <a>§ 39</a> bleibt unberührt. Rechtsfolgen des Zuschlags nach <a>§ 21</a> und der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach <a>§ 35</a> sind ein Verbot der Kohleverfeuerung nach <a>§ 51</a> und ein Vermarktungsverbot nach <a>§ 52</a>.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ Teil 2 (<a>§§ 4 bis 9</a>): Zur Anwendung vgl. <a>§ 43 Satz 2</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
