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  <header short="KVBG" amtabk="KVBG" norm="kvbg" title="Kohleverstromungsbeendigungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2025-11-25">25.11.2025</time> I Nr. 283</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="168a6fc0" bez="§ 5" target="5" title="Erreichen des Zielniveaus durch Ausschreibungen und die gesetzliche Reduzierung"/>
    <index id="6e8747db" bez="§ 6" target="6" title="Ermittlung des Ausschreibungsvolumens und des Umfangs der gesetzlichen Reduzierung"/>
    <next id="a87ca823" bez="§ 7" target="7" title="Ermittlung des Ausgangsniveaus durch die Bundesnetzagentur"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Zielniveau, Ausschreibungsvolumen und Umfang der gesetzlichen Reduzierung"/>
  </scope>
  <main title="Ermittlung des Ausschreibungsvolumens und des Umfangs der gesetzlichen Reduzierung">
    <p nr="1">Die Bundesnetzagentur ermittelt nach Absatz 2 ausschließlich im öffentlichen Interesse für jeden Gebotstermin das Ausschreibungsvolumen und für jeden Anordnungstermin die Reduktionsmenge für die gesetzliche Reduzierung der Steinkohleverstromung.</p>
    <p nr="2">Das zu ermittelnde Ausschreibungsvolumen und die zu ermittelnde Reduktionsmenge nach Absatz 1 in Megawatt Nettonennleistung ist die Differenz zwischen dem Ausgangsniveau nach <a>§ 7</a> für das jeweilige Zieldatum und dem Zielniveau an Steinkohleanlagen am Strommarkt nach <a>§ 4</a> für das jeweilige Zieldatum.</p>
    <p nr="3">Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erfolgt in den verkürzten Verfahren für die Jahre 2020 und 2021 keine Ermittlung des Ausschreibungsvolumens. Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 beträgt 4 Gigawatt Nettonennleistung und das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 beträgt 1,5 Gigawatt Nettonennleistung.</p>
    <p nr="4">In den Ausschreibungen für das Zieldatum 2023, das Zieldatum 2024 und das Zieldatum 2025 wird zu dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Ausschreibungsvolumen jeweils 1 Gigawatt addiert.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ Teil 2 (<a>§§ 4 bis 9</a>): Zur Anwendung vgl. <a>§ 43 Satz 2</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
