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<jur id="a87ca823" lastmod="2026-04-23T18:44:18+00:00">
  <header short="KVBG" amtabk="KVBG" norm="kvbg" title="Kohleverstromungsbeendigungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2025-11-25">25.11.2025</time> I Nr. 283</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="6e8747db" bez="§ 6" target="6" title="Ermittlung des Ausschreibungsvolumens und des Umfangs der gesetzlichen Reduzierung"/>
    <index id="a87ca823" bez="§ 7" target="7" title="Ermittlung des Ausgangsniveaus durch die Bundesnetzagentur"/>
    <next id="584df328" bez="§ 8" target="8" title="Beschleunigtes Verfahren zur Erfassung der Steinkohleanlagen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Zielniveau, Ausschreibungsvolumen und Umfang der gesetzlichen Reduzierung"/>
  </scope>
  <main title="Ermittlung des Ausgangsniveaus durch die Bundesnetzagentur">
    <p nr="1">Die Bundesnetzagentur ermittelt vor jedem Gebots- oder Anordnungstermin das Ausgangsniveau für die Ausschreibungen und für die gesetzliche Reduzierung für das jeweils nächste Zieldatum, indem sie das Verfahren nach den folgenden Absätzen durchführt.</p>
    <p nr="2">Zur Ermittlung des Ausgangsniveaus wird zunächst die Summe der Nettonennleistung der Steinkohleanlagen mit Genehmigung zur Kohleverstromung ermittelt <dl><dt>1.</dt><dd>für die Zieldaten 2022 und 2023, indem die Bundesnetzagentur die Nettonennleistung der im beschleunigten Verfahren nach <a>§ 8</a> ermittelten Kraftwerke addiert und</dd><dt>2.</dt><dd>für die Zieldaten ab dem Zieldatum 2024, indem die Bundesnetzagentur die Nettonennleistung der Kraftwerke auf der Liste nach <a>§ 29 Absatz 4</a> in Verbindung mit <a>§ 32</a> addiert.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Von der Summe der nach Absatz 2 ermittelten installierten Nettonennleistung subtrahiert die Bundesnetzagentur die Summe der Nettonennleistung der Steinkohleanlagen, <dl><dt>1.</dt><dd>die ihre immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach den <a>§§ 4 bis 6</a> des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verloren haben,</dd><dt>2.</dt><dd>für die eine verbindliche Stilllegung nach <a>§ 9 Absatz 1 Nummer 1</a> oder ein verbindliches Verbot der Kohleverfeuerung nach <a>§ 9 Absatz 1 Nummer 2</a> angezeigt wurde, wenn die Stilllegung oder das Verbot der Kohleverfeuerung vor oder zu dem jeweiligen Zieldatum wirksam wird,</dd><dt>3.</dt><dd>für die eine endgültige Stilllegung nach <a>§ 13b</a> des Energiewirtschaftsgesetzes angezeigt wurde und denen eine endgültige Stilllegung nach <a>§ 13b Absatz 5</a> des Energiewirtschaftsgesetzes verboten wurde,</dd><dt>4.</dt><dd>die nach <a>§ 18</a> der Kapazitätsreserveverordnung vom <time datetime="2019-01-28">28. Januar 2019</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl119s0058.pdf" title="BGBl. I 2019 S. 58" type="application/pdf" rel="external noopener">58</a>) einen Zuschlag erhalten haben und für die ein wirksamer Vertrag im Rahmen der Kapazitätsreserve dadurch zustande gekommen ist, dass die Zweitsicherheit nach <a>§ 10 Absatz 2</a> der Kapazitätsreserveverordnung fristgerecht geleistet worden ist, wenn der Erbringungszeitraum zum Zieldatum bereits begonnen hat; dies ist auch anzuwenden, wenn die vertragliche Verpflichtung bereits beendet wurde,</dd><dt>5.</dt><dd>denen ein Zuschlag nach <a>§ 21</a> erteilt wurde,</dd><dt>6.</dt><dd>denen die gesetzliche Reduzierung nach <a>§ 35</a> angeordnet wurde,</dd><dt>7.</dt><dd>für die zum Zeitpunkt der Ermittlung des Ausgangsniveaus ein Antrag auf Zulassung für den Kohleersatzbonus nach <a>§ 7 Absatz 2</a> des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am <time datetime="2020-08-13">13. August 2020</time> geltenden Fassung oder nach <a>§ 7c</a> des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt und bereits eine Zulassung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt und nicht zurückgenommen wurde und</dd><dt>8.</dt><dd>die nach <a>§ 51 Absatz 5</a> vor oder zu dem jeweiligen Zieldatum keine Kohle mehr verfeuern dürfen.</dd></dl></p>
    <p nr="4">Für die Ermittlung der Steinkohleanlagen nach den Absätzen 2 und 3 bezieht die Bundesnetzagentur alle Informationen ein, die bis einen Monat vor der Bekanntmachung der Ausschreibung nach <a>§ 11</a> oder der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach <a>§ 35</a> bei ihr eingegangen sind. Erfolgt die Bekanntmachung der Ausschreibung nach <a>§ 11</a> vor dem Zuschlagstermin der vorherigen Ausschreibung, berücksichtigt die Bundesnetzagentur bei der Berichtigung des Ausschreibungsvolumens nach <a>§ 11 Absatz 1 Satz 4</a> Informationen nach Absatz 3 Nummer 5 bis zum Zuschlagstermin der vorherigen Ausschreibung.</p>
    <p nr="5">Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 findet in den verkürzten Verfahren in den Jahren 2020 und 2021 keine Ermittlung des Ausgangsniveaus statt.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ Teil 2 (<a>§§ 4 bis 9</a>): Zur Anwendung vgl. <a>§ 43 Satz 2</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
