<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="f143cca5" lastmod="2026-04-23T18:44:17+00:00">
  <header short="KVBG" amtabk="KVBG" norm="kvbg" title="Kohleverstromungsbeendigungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2025-11-25">25.11.2025</time> I Nr. 283</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="584df328" bez="§ 8" target="8" title="Beschleunigtes Verfahren zur Erfassung der Steinkohleanlagen"/>
    <index id="f143cca5" bez="§ 9" target="9" title="Verbindliche Stilllegungsanzeige und verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige"/>
    <next id="6fc0e0ce" bez="§ 10" target="10" title="Gegenstand der Ausschreibungen, Gebotstermine"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Zielniveau, Ausschreibungsvolumen und Umfang der gesetzlichen Reduzierung"/>
  </scope>
  <main title="Verbindliche Stilllegungsanzeige und verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige">
    <p nr="1">Der Anlagenbetreiber einer Steinkohleanlage mit einer Nettonennleistung von 10 Megawatt oder mehr kann <dl><dt>1.</dt><dd>bei der Anzeige der endgültigen Stilllegung nach <a>§ 13b Absatz 1 und 3 Satz 2</a> des Energiewirtschaftsgesetzes erklären, dass er sich verpflichtet, die Steinkohleanlage zu dem angezeigten Stilllegungszeitpunkt, spätestens 30 Monate nach dieser Anzeige, endgültig stillzulegen (verbindliche Stilllegungsanzeige) oder</dd><dt>2.</dt><dd>gegenüber der Bundesnetzagentur erklären, dass er sich verpflichtet, in der Steinkohleanlage ab dem angezeigten Zeitpunkt, spätestens 30 Monate nach dieser Anzeige, keine Kohle mehr zu verfeuern (verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige); in diesem Fall ist <a>§ 51 Absatz 1</a> anzuwenden.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Die Anzeigen nach Absatz 1 sind unwiderruflich. Im Fall einer verbindlichen Stilllegungsanzeige muss der Anlagenbetreiber in der Stilllegungsanzeige den Kalendertag mitteilen, zu dem die endgültige Stilllegung der Steinkohleanlage erfolgen soll. Im Fall einer verbindlichen Kohleverfeuerungsverbotsanzeige muss der Anlagenbetreiber den Kalendertag bestimmen und mitteilen, ab dem das Verbot der Kohleverfeuerung wirksam werden soll. Die Pflicht zur Anzeige von Stilllegungen nach <a>§ 13b Absatz 1 Satz 1</a> des Energiewirtschaftsgesetzes und die damit verbundenen Bestimmungen nach den <a>§§ 13b bis 13d</a> des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.</p>
    <p nr="3">Eine Steinkohleanlage, für die der Anlagenbetreiber die Stilllegung nach Absatz 1 Nummer 1 angezeigt oder sich nach Absatz 1 Nummer 2 verpflichtet hat, in der Steinkohleanlage keine Kohle mehr zu verfeuern, <dl><dt>1.</dt><dd>darf nicht an dem Ausschreibungsverfahren nach Teil 3 teilnehmen,</dd><dt>2.</dt><dd>darf an den Beschaffungsverfahren der Kapazitätsreserve nach <a>§ 13e Absatz 2</a> in Verbindung mit <a>§ 13h</a> des Energiewirtschaftsgesetzes teilnehmen.</dd></dl>Der Anspruch auf den erhöhten Zuschlag für KWK-Strom nach <a>§ 7 Absatz 2</a> des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am Tag vor dem <time datetime="2020-08-13">13. August 2020</time> geltenden Fassung oder nach <a>§ 7c</a> des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleibt für den Anlagenbetreiber nach Satz 1 unberührt.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ Teil 2 (<a>§§ 4 bis 9</a>): Zur Anwendung vgl. <a>§ 43 Satz 2</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
