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  <header short="KVBG" amtabk="KVBG" norm="kvbg" title="Kohleverstromungsbeendigungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2025-11-25">25.11.2025</time> I Nr. 283</change>
    </changes>
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    <prev id="e0eb8cb3" bez="Anlage 4" target="anlage_4" title="Formel zur Berechnung der entgangenen Gewinne aus der Stromerzeugung"/>
    <index id="98e6a4a8" bez="Anlage 5" target="anlage_5" title="Formel zur Berechnung der entgangenen Gewinne aus dem Vertrieb von Veredelungsprodukten"/>
    <affiliated><a href="/kvbg/45#p1">§ 45 Absatz 1</a> Satz 3</affiliated>
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  <scope/>
  <main title="Formel zur Berechnung der entgangenen Gewinne aus dem Vertrieb von Veredelungsprodukten">
    <p>(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 283, S. 9 - 10)</p>
    <br/>
    <br/>
    <p>Die Entschädigung für entgangene Gewinne aus Veredelungsprodukten nach <a>§ 45 Absatz 1 Satz 3</a> wird nach folgender Formel festgesetzt:</p>
    <p><i>E<SUB>t</SUB></i> = <i>P<SUB>BKS</SUB></i> × <i>BKS</i> + <i>P<SUB>BKB</SUB></i> × <i>BKB</i> – <i>RBK</i> × (<i>P<SUB>RBK</SUB></i> × <i>Infl<SUB>tT</SUB></i> × <i>H<SUB>u</SUB></i> + <i>P<SUB>RHB</SUB></i>)<br/>– (<i>C<SUB>BKS</SUB></i> × <i>BKS<SUB>CO2</SUB></i> + <i>BKB<SUB>CO2</SUB></i> × <i>C<SUB>BKB</SUB></i>) × <i>EUA<SUB>t</SUB></i> – <i>VEFIX</i></p>
    <p>Im Sinne dieser Anlage ist oder sind:</p>
    <p><i>P<SUB>BKS</SUB></i> der durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis für Braunkohlestaub der Jahre 2028 bis 2030 in Euro je Tonne, gewichtet nach der Menge des Absatzes von Braunkohlestaub inklusive etwaiger Weiterverrechnung von Emissionshandelskosten oder -abgaben,</p>
    <p><i>P<SUB>BKB</SUB></i> der durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis für Braunkohlebriketts der Jahre 2028 bis 2030 in Euro je Tonne, gewichtet nach der Menge des Absatzes von Braunkohlebriketts inklusive etwaiger Weiterverrechnung von Emissionshandelskosten oder -abgaben,</p>
    <p><i>BKS</i> das durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte arithmetische Mittel des Braunkohlestaubabsatzes der Jahre 2028 bis 2030 in Tonnen,</p>
    <p><i>BKB</i> das durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte arithmetische Mittel des Braunkohlebrikettabsatzes der Jahre 2028 bis 2030 in Tonnen,</p>
    <p><i>RBK</i> das arithmetische Mittel des Braunkohlebedarfs zur Herstellung des Absatzes von Braunkohlebriketts und Braunkohlestaub der Jahre 2028 bis 2030 in Tonnen,</p>
    <p><i>P<SUB>RBK</SUB></i> der Rohbraunkohlepreis in Höhe von 1,97 Euro je verwendeter Megawattstunde Braunkohle,</p>
    <p><i>Infl<SUB>tT</SUB></i> der Faktor der Inflation, ermittelt aus den Inflationsraten zwischen 2025 und dem betrachteten Jahr T (Durchschnitt der Jahre 2028 bis 2030) nach dem Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Vorleistungsgüter) für das Jahr t nach Destatis,</p>
    <p><i>H<SUB>u</SUB></i> der durchschnittliche untere Heizwert der zur Veredelung eingesetzten Rohbraunkohle,</p>
    <p><i>P<SUB>RHB</SUB></i> der durch Wirtschaftsprüfer-Testat vom Betreiber nachzuweisende mengengewichtete Preis für die bei der Veredelung anfallenden variablen sonstigen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe in Euro je Tonne in den Jahren 2028 bis 2030,</p>
    <p><i>C<SUB>BKS</SUB></i> der relevante Emissionsfaktor Braunkohlestaub in Tonne Kohlenstoffdioxid je Tonne Braunkohlestaub,</p>
    <p><i>C<SUB>BKB</SUB></i> der relevante Emissionsfaktor Braunkohlebrikett in Tonne Kohlenstoffdioxid je Tonne Braunkohlebrikett,</p>
    <p><i>BKS<SUB>CO2</SUB></i> die emissionshandelspflichtige Absatzmenge Braunkohlestaub in Tonnen als das vom Betreiber durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte arithmetische Mittel des Braunkohlestaubabsatzes der Jahre 2028 bis 2030 in Tonnen abzüglich des vom Betreiber durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelten arithmetischen Mittels etwaiger nicht dem Europäischen Emissionshandel oder dem Brennstoffemissionshandelsgesetz unterliegenden Anteile des Braunkohlestaubabsatzes der Jahre 2028 bis 2030,</p>
    <p><i>BKB<SUB>CO2</SUB></i> die emissionshandelspflichtige Absatzmenge Braunkohlebriketts in Tonnen als das vom Betreiber durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte arithmetische Mittel des Braunkohlebrikettabsatzes der Jahre 2028 bis 2030 in Tonnen abzüglich des vom Betreiber durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelten arithmetischen Mittels etwaiger nicht dem Europäischen Emissionshandel oder dem Brennstoffemissionshandelsgesetz unterliegenden Anteile des Braunkohlebrikettabsatzes der Jahre 2028 bis 2030,</p>
    <p><i>EUA<SUB>t</SUB></i> Jahresmittelwert des Preises im Jahr 2030 für Emissionsberechtigungen des Jahres t in Euro je Tonne Kohlendioxid; dabei gilt Folgendes: <dl><dt>1.</dt><dd>Emissionsberechtigungen sind die jeweils gültigen Berechtigungen nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) und die daraus resultierenden (jahresdurchschnittlichen) Futures-Preise für das jeweils zu betrachtende Jahr t;</dd><dt>2.</dt><dd>für den Fall, dass entsprechende Futures nicht vorliegen oder das BEHG in das Europäische Emissionshandelssystem überführt wird, gilt der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom <time datetime="2030-01-01">1. Januar 2030</time> bis zum <time datetime="2030-12-31">31. Dezember 2030</time> für die jeweiligen Futureprodukte für das jeweils zu betrachtende Jahr t für Emissionsberechtigungen am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Tonne Kohlendioxid;</dd><dt>3.</dt><dd>soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Jahres-Futures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht;</dd><dt>4.</dt><dd>in Abhängigkeit der Rahmenbedingungen zum Bewertungszeitpunkt gilt dabei gegebenenfalls auch ein mengengewichteter Mischpreis nach BEHG und Europäischem Emissionshandelssystem,</dd></dl></p>
    <p><i>VEFIX</i> die durch Verringerung oder endgültige Beendigung der Produktion abbaubaren fixen Betriebskosten in Euro als das durch Wirtschaftsprüfer-Testat zu ermittelnde arithmetische Mittel der durch Verringerung oder endgültige Beendigung der Produktion abbaubaren fixen operativen Aufwände der Jahre 2028 bis 2030; dabei beinhalten diese unter anderem Personalkosten, Instandhaltungskosten, Material- und Fremdleistungen und sonstigen betrieblichen Aufwand,</p>
    <p><i>T</i> Durchschnitt der Jahre 2028 bis 2030,</p>
    <p><i>t</i> das jeweilige betrachtete Kalenderjahr, für welches die Entschädigung berechnet wird.</p>
    <p>Anwendung der Formel:</p>
    <p/>
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