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  <header short="KVLG 1989" amtabk="KVLG 1989" norm="kvlg_1989" title="Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2 Abs. 8</a> G v. <time datetime="2026-05-12">12.5.2026</time> I Nr. 143 mWv <time datetime="2026-06-01">1.6.2026</time></change>
      <change type="Sonst">Änderung der Inhaltsübersicht durch <a>Art. 23 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2019-12-12">12.12.2019</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl119s2652.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2019 S. 2652" type="application/pdf" rel="external noopener">2652</a> ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat</change>
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    <prev id="176b4125" bez="§ 10" target="10" title="Haushaltshilfe"/>
    <index id="4081ecdc" bez="§ 11" target="11" title="Ersatzkraft bei Betriebs- und Haushaltshilfe"/>
    <next id="eac313e4" bez="§ 12" target="12" title="Krankengeld"/>
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    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Leistungen"/>
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  <main title="Ersatzkraft bei Betriebs- und Haushaltshilfe">
    <p>Als Betriebs- oder Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft zu stellen. Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, von der Gestellung einer Ersatzkraft abzusehen, sind die Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe zu erstatten. Das Nähere zur Angemessenheit der Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft bestimmt die Satzung. Diese kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten für selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkräfte begrenzen. Sie hat dabei die Besonderheiten landwirtschaftlicher Betriebe und Haushalte zu berücksichtigen. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.</p>
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