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  <header short="KVLG 1989" amtabk="KVLG 1989" norm="kvlg_1989" title="Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2 Abs. 8</a> G v. <time datetime="2026-05-12">12.5.2026</time> I Nr. 143 mWv <time datetime="2026-06-01">1.6.2026</time></change>
      <change type="Sonst">Änderung der Inhaltsübersicht durch <a>Art. 23 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2019-12-12">12.12.2019</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl119s2652.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2019 S. 2652" type="application/pdf" rel="external noopener">2652</a> ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat</change>
    </changes>
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    <prev id="f80c88a4" bez="§ 3a" target="3a" title="Versicherungsfreiheit"/>
    <index id="af617ad5" bez="§ 4" target="4" title="Befreiung von der Versicherungspflicht"/>
    <next id="986b78fe" bez="§ 5" target="5" title="Befristete Befreiung von der Versicherungspflicht"/>
  </nav>
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    <section bez="Erster Abschnitt" title="Aufgaben der landwirtschaftlichen Krankenkasse, versicherter Personenkreis"/>
  </scope>
  <main title="Befreiung von der Versicherungspflicht">
    <p nr="1">Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht nach <a>§ 2</a> befreit, wer versicherungspflichtig wird <dl><dt>1.</dt><dd>durch seine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer, wenn bei Eintritt der Versicherungspflicht eine Beitragsfestsetzung in die in <a>§ 40 Absatz 1 Satz 6</a> genannte höchste Beitragsklasse erfolgt, oder</dd><dt>2.</dt><dd>durch den Antrag auf eine der in <a>§ 2 Abs. 1 Nr. 4</a> genannten Renten oder den Bezug einer der in <a>§ 2 Abs. 1 Nr. 4</a> genannten Renten.</dd></dl>Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.</p>
    <p nr="2">Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an; sie kann nicht widerrufen werden. Sie ist ausgeschlossen, wenn bereits Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.</p>
    <p nr="3">Die nach Absatz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreiten Personen erhalten auf ihren Antrag von der landwirtschaftlichen Krankenkasse einen Zuschuß zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag, sobald sie die Voraussetzungen nach <a>§ 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5</a> erfüllen und wenn sie nachweisen, daß sie bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht nach <a>§ 7</a> versichert wären, Leistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen. Als Zuschuß ist ein Betrag in Höhe eines Zweiundzwanzigstels der monatlichen Bezugsgröße nach <a>§ 18</a> des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu zahlen; der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. <a>§ 257 Abs. 2a</a> und <a>§ 403</a> des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Der Anspruch entfällt, solange Anspruch auf den Zuschuß nach <a>§ 257</a> des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht.</p>
  </main>
</jur>
