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  <header short="KWKG 2016" amtabk="KWKG 2025" norm="kwkg_2016" title="Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz">
    <long>Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 24</a> G v. <time datetime="2025-12-18">18.12.2025</time> I Nr. 347</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 754-18 v. <time datetime="2002-03-19">19.3.2002</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl102s1092.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2002 S. 1092" type="application/pdf" rel="external noopener">1092</a> (KWKG 2002)</change>
    </changes>
  </header>
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    <index id="e45af3ea" bez="§ 1" target="1" title="Anwendungsbereich"/>
    <next id="9c3f6c1e" bez="§ 2" target="2" title="Begriffsbestimmungen"/>
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  <scope>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Allgemeine Bestimmungen"/>
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  <main title="Anwendungsbereich">
    <p nr="1">Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse der Energieeinsparung sowie des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Energieversorgung im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) zu unterstützen, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht.</p>
    <p nr="2">Dieses Gesetz regelt <dl><dt>1.</dt><dd>die Abnahme von KWK-Strom aus KWK-Anlagen, der auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wird,</dd><dt>2.</dt><dd>die Zahlung von Zuschlägen durch die Netzbetreiber sowie die Vergütung für KWK-Strom aus neuen, modernisierten und nachgerüsteten KWK-Anlagen, der auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wird,</dd><dt>3.</dt><dd>die Zahlung von Zuschlägen durch die Netzbetreiber für KWK-Strom aus bestehenden KWK-Anlagen, der auf Basis von gasförmigen Brennstoffen gewonnen wird,</dd><dt>4.</dt><dd>die Zahlung von Zuschlägen durch die Übertragungsnetzbetreiber für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen sowie für den Neubau von Wärmespeichern, in die Wärme aus KWK-Anlagen eingespeist wird,</dd><dt>5.</dt><dd>die Zahlung von Zuschlägen durch die Übertragungsnetzbetreiber für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen sowie für den Neubau von Kältespeichern, in die Kälte aus Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlagen eingespeist wird,</dd><dt>6.</dt><dd>die Umlage der Kosten.</dd></dl></p>
    <p nr="3">KWK-Anlagen, die nach <a>§ 19</a> des Erneuerbare-Energien-Gesetzes finanziell gefördert werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.</p>
    <p nr="4">Soweit sich dieses Gesetz auf KWK-Anlagen bezieht, ist es anzuwenden, wenn und soweit die Erzeugung des KWK-Stroms im Bundesgebiet erfolgt.</p>
    <p nr="5">Soweit die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom durch Ausschreibungen nach <a>§ 8a</a> ermittelt werden, sollen auch Gebote für KWK-Anlagen im Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilnehmen und in einem Umfang von bis zu 5 Prozent der jährlich ausgeschriebenen installierten KWK-Leistung den Ausschreibungszuschlag erhalten können. Diese Ausschreibungen sind unter den in Absatz 6 genannten Voraussetzungen zulässig und können auch gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden. Die Durchführung dieser Ausschreibungen erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach <a>§ 33a Absatz 2 bis 5</a>.</p>
    <p nr="6">Ausschreibungen nach Absatz 5 sind nur zulässig, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>sie mit dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem die KWK-Anlagen errichtet oder im Fall einer Modernisierung der Dauerbetrieb von KWK-Anlagen wieder aufgenommen werden soll, völkerrechtlich vereinbart worden (Kooperationsvereinbarung) und in dieser Kooperationsvereinbarung die folgenden Inhalte geregelt worden sind: <dl><dt>a)</dt><dd>die Aufteilung der Kohlendioxid-Emissionen und der Kohlendioxid-Emissionsminderung durch die Erzeugung des KWK-Stroms und der Nutzwärme der im Ausland geförderten KWK-Anlagen zwischen Deutschland und dem anderen Mitgliedstaat,</dd><dt>b)</dt><dd>Anforderungen an die KWK-Anlagen, die im Ausland errichtet oder deren Dauerbetrieb wieder aufgenommen werden soll, insbesondere zu Markt- und Systemintegration, Netzanschluss und Netzengpassmanagement oder technischer Mindesterzeugung,</dd><dt>c)</dt><dd>die Zustimmung des anderen Mitgliedstaates, in dessen Staatsgebiet die KWK-Anlagen den Dauerbetrieb aufnehmen oder wieder aufnehmen sollen, die auf der Grundlage dieses Gesetzes gefördert werden sollen, dass und in welchem Umfang KWK-Anlagen in seinem Staatsgebiet Zahlungen nach diesem Gesetz erhalten können,</dd><dt>d)</dt><dd>die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf die Zuschlagzahlungen, das Verfahren sowie der Inhalt und der Umfang der Zuschlagzahlungen und</dd><dt>e)</dt><dd>der Ausschluss der Doppelförderung zwischen Deutschland und dem anderen Mitgliedstaat und</dd></dl></dd><dt>2.</dt><dd>sichergestellt ist, dass die tatsächliche Auswirkung des in der Anlage erzeugten und durch dieses Gesetz zu fördernden KWK-Stroms auf den deutschen Strommarkt vergleichbar ist zu der Auswirkung, die der Strom bei einer Einspeisung im Bundesgebiet hätte.</dd></dl></p>
    <p nr="7">Durch die Kooperationsvereinbarung nach Absatz 6 Nummer 1 und auf Grund einer Rechtsverordnung nach <a>§ 33a Absatz 2 bis 5</a> kann dieses Gesetz abweichend von Absatz 4 <dl><dt>1.</dt><dd>ganz oder teilweise für anwendbar erklärt werden für KWK-Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets errichtet werden, oder</dd><dt>2.</dt><dd>für nicht anwendbar erklärt werden für KWK-Anlagen, die innerhalb des Bundesgebiets errichtet werden.</dd></dl>Ohne eine entsprechende völkerrechtliche Vereinbarung dürfen weder KWK-Anlagen außerhalb des Bundesgebiets Zahlungen nach diesem Gesetz noch KWK-Anlagen im Bundesgebiet Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erhalten.</p>
    <p nr="8">Auf die Ziele nach Absatz 1 werden alle Anlagen nach Absatz 4 und der in ihnen erzeugte KWK-Strom angerechnet.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 1</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 26 Abs. 1</a> KWKAusV +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
