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  <header short="KWKG 2016" amtabk="KWKG 2025" norm="kwkg_2016" title="Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz">
    <long>Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 24</a> G v. <time datetime="2025-12-18">18.12.2025</time> I Nr. 347</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 754-18 v. <time datetime="2002-03-19">19.3.2002</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl102s1092.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2002 S. 1092" type="application/pdf" rel="external noopener">1092</a> (KWKG 2002)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="c543b44a" bez="§ 17" target="17" title="Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt"/>
    <index id="bd262bbe" bez="§ 18" target="18" title="Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärmenetzen"/>
    <next id="52d22734" bez="§ 19" target="19" title="Höhe des Zuschlags für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Zuschlagzahlungen für Wärmenetze und Kältenetze"/>
  </scope>
  <main title="Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärmenetzen">
    <p nr="1">Betreiber eines neuen oder ausgebauten Wärmenetzes haben gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und des <a>§ 19</a>, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes erfolgt <dl><dt>a)</dt><dd>in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a und b <dl><dt>aa)</dt><dd>bis zum <time datetime="2026-12-31">31. Dezember 2026</time> oder</dd><dt>bb)</dt><dd>nach dem <time datetime="2026-12-31">31. Dezember 2026</time>, jedoch vor dem <time datetime="2028-01-01">1. Januar 2028</time>, sofern für das Vorhaben bis zum <time datetime="2026-12-31">31. Dezember 2026</time> <dl><dt>aaa)</dt><dd>sämtliche nach Landesrecht erforderlichen Genehmigungen vorgelegen haben und das Wärmenetz bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Vorliegen der letzten für das Vorhaben nach Landesrecht erforderlichen Genehmigung in Betrieb genommen worden ist, oder</dd><dt>bbb)</dt><dd>eine verbindliche Beauftragung der wesentlichen Bauleistungen erfolgt ist, sofern nach Landesrecht keine Genehmigung erforderlich ist und das Wärmenetz bis zum Ende des vierten Jahres nach der verbindlichen Beauftragung der wesentlichen Bauleistungen in Betrieb genommen worden ist, oder</dd></dl></dd></dl></dd><dt>b)</dt><dd>in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe c und d nach dem <time datetime="2027-12-31">31. Dezember 2027</time>, sofern für das Vorhaben bis zum <time datetime="2026-12-31">31. Dezember 2026</time> <dl><dt>aa)</dt><dd>sämtliche für das Vorhaben nach Landesrecht erforderlichen Genehmigungen vorgelegen haben und das Wärmenetz bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Vorliegen der letzten für das Vorhaben nach Landesrecht erforderlichen Genehmigung in Betrieb genommen worden ist, oder</dd><dt>bb)</dt><dd>eine verbindliche Beauftragung der wesentlichen Bauleistungen erfolgt ist, sofern nach Landesrecht keine Genehmigung erforderlich ist und das Wärmenetz bis zum Ende des vierten Jahres nach der verbindlichen Beauftragung der wesentlichen Bauleistungen in Betrieb genommen worden ist,</dd></dl></dd></dl></dd><dt>2.</dt><dd>die Versorgung der Abnehmenden, die an das neue oder ausgebaute Wärmenetz angeschlossen sind, bei einem Wärmenetz, das nach dem <time datetime="2019-12-31">31. Dezember 2019</time> und vor dem <time datetime="2021-07-01">1. Juli 2021</time> in Betrieb genommen worden ist, innerhalb von 48 Monaten ab Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes und bei einem sonstigen Wärmenetz innerhalb von 36 Monaten ab Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes<dl><dt>a)</dt><dd>mindestens zu 75 Prozent mit Wärme aus KWK-Anlagen erfolgt,</dd><dt>b)</dt><dd>mindestens zu 75 Prozent mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, erfolgt,</dd><dt>c)</dt><dd>mindestens zu 80 Prozent mit Wärme aus hocheffizienten KWK-Anlagen erfolgt, oder</dd><dt>d)</dt><dd>mindestens zu 75 Prozent mit einer Kombination aus Wärme aus hocheffizienten KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, erfolgt, wobei der Anteil erneuerbarer Energien mindestens 5 Prozent beträgt und</dd></dl></dd><dt>3.</dt><dd>eine Zulassung für das Wärmenetz gemäß <a>§ 20</a> erteilt und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle an den nach Absatz 3 zur Auszahlung des Zuschlags zuständigen Übertragungsnetzbetreiber übermittelt wurde.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und d besteht der Anspruch nur, solange der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen 10 Prozent der transportierten Wärmemenge nicht unterschreitet.</p>
    <p nr="3">Zuständig für die Auszahlung des Zuschlags ist derjenige Übertragungsnetzbetreiber, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage, die in das neue oder ausgebaute Wärmenetz einspeist, mittelbar oder unmittelbar angeschlossen ist. Sind mehrere KWK-Anlagen an das Wärmenetz angeschlossen, so ist der Übertragungsnetzbetreiber zuständig, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage mit der größten elektrischen KWK-Leistung angeschlossen ist.</p>
    <p nr="4">Dem zuschlagberechtigten Ausbau eines Wärmenetzes gleichgestellt sind <dl><dt>1.</dt><dd>Netzverstärkungsmaßnahmen, die zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge von mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führen,</dd><dt>2.</dt><dd>der Zusammenschluss bestehender Wärmenetze,</dd><dt>3.</dt><dd>die Anbindung einer KWK-Anlage an ein bestehendes Wärmenetz,</dd><dt>4.</dt><dd>der Umbau der bestehenden Wärmenetze für die Umstellung von Heizdampf auf Heizwasser, sofern dies zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge um mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führt.</dd></dl></p>
    <p nr="5"><a>§ 13b</a> ist entsprechend anzuwenden.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 18</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 26 Abs. 1</a> KWKAusV +++) </p>
      <p>(+++ <a>§ 18</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 21</a> u. <a>§ 35 Abs. 17 Satz 2</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
