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  <header short="KWKG 2016" amtabk="KWKG 2025" norm="kwkg_2016" title="Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz">
    <long>Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 24</a> G v. <time datetime="2025-12-18">18.12.2025</time> I Nr. 347</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 754-18 v. <time datetime="2002-03-19">19.3.2002</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl102s1092.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2002 S. 1092" type="application/pdf" rel="external noopener">1092</a> (KWKG 2002)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="5eb2d503" bez="§ 26" target="26" title="Finanzierung der Zuschlagszahlungen"/>
    <index id="9d05cf87" bez="§ 27" target="27" title="Begrenzung der Zuschlagszahlungen"/>
    <next id="ed23eab6" bez="§ 30" target="30" title="Vorschriften für Prüfungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 6" title="Finanzierung und Begrenzung der Zuschlagszahlungen"/>
  </scope>
  <main title="Begrenzung der Zuschlagszahlungen">
    <p nr="1">Der nach Anlage 1 des Energiefinanzierungsgesetzes ermittelte KWKG-Finanzierungsbedarf darf einen Betrag von 1,8 Milliarden Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten.</p>
    <p nr="2">Die Summe der Zuschlagszahlungen für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher nach den <a>§§ 18 bis 25</a> darf 150 Millionen Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten, es sei denn, die Einhaltung der Summe nach Absatz 1 kann unter Berücksichtigung der gemeldeten Prognosedaten nach <a>§ 50 Nummer 3</a> des Energiefinanzierungsgesetzes für Zuschlagszahlungen für KWK-Strom und einer höheren Summe für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher insgesamt gewährleistet werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt die Zulassungsbescheide <dl><dt>1.</dt><dd>in der Reihenfolge des Eingangs des vollständigen Antrags nach <a>§ 20 Absatz 1</a> und <a>§ 24 Absatz 1</a>,</dd><dt>2.</dt><dd>unter Berücksichtigung der jährlichen Kostenwirkungen im Hinblick auf den in Satz 1 genannten Betrag sowie</dd><dt>3.</dt><dd>unter Berücksichtigung der gleichmäßigen unterjährigen Zahlungswirkung.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Droht auf Grundlage der nach <a>§ 51 Absatz 7</a> des Energiefinanzierungsgesetzes gemeldeten Prognosedaten nach <a>§ 50 Nummer 3</a> und <a>§ 57 Satz 1 Nummer 1 und 2</a> des Energiefinanzierungsgesetzes im folgenden Kalenderjahr eine Überschreitung der Obergrenze nach Absatz 1, so werden die Zuschlagszahlungen für alle KWK-Anlagen nach <a>§ 6</a> mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt entsprechend für das folgende Kalenderjahr gekürzt.</p>
    <p nr="4">Die Zuschlagszahlungen für KWK-Strom aus KWK-Anlagen, deren Förderung durch Ausschreibungen nach <a>§ 8a</a> oder <a>§ 8b</a> ermittelt worden ist, sind gegenüber der sonstigen Förderung nach diesem Gesetz vorrangig und werden nicht nach Absatz 3 gekürzt.</p>
    <p nr="5">Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ermittelt die entsprechenden Kürzungssätze und veröffentlicht diese bis zum 20. Oktober eines jeden Jahres im Bundesanzeiger.</p>
    <p nr="6">Die gekürzten Zuschlagszahlungen für den geförderten KWK-Strom werden in den Folgejahren in der Reihenfolge der Zulassung an die betreffenden Anlagenbetreiber nachgezahlt. Die Nachzahlungen erfolgen in der Reihenfolge der Anspruchsentstehung vorrangig vor den Ansprüchen auf KWK-Zuschlag der KWK-Anlagen aus dem Prognosejahr.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 27</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 26 Abs. 1</a> KWKAusV +++) </p>
      <p>(+++ <a>§ 27 Abs. 2</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 35 Abs. 10</a> +++) </p>
      <p>(+++ <a>§ 27 Abs. 3</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 27c Abs. 3</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
