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  <header short="KWKG 2016" amtabk="KWKG 2025" norm="kwkg_2016" title="Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz">
    <long>Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 24</a> G v. <time datetime="2025-12-18">18.12.2025</time> I Nr. 347</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 754-18 v. <time datetime="2002-03-19">19.3.2002</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl102s1092.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2002 S. 1092" type="application/pdf" rel="external noopener">1092</a> (KWKG 2002)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="f4b09791" bez="§ 3" target="3" title="Anschluss- und Abnahmepflicht"/>
    <index id="e24df013" bez="§ 4" target="4" title="Direktvermarktung des KWK-Stroms, Vergütung für nicht direkt vermarktete KWK-Anlagen"/>
    <next id="0123a6fa" bez="§ 5" target="5" title="Anspruch auf Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen und Förderung innovativer KWK-Systeme"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Allgemeine Bestimmungen"/>
  </scope>
  <main title="Direktvermarktung des KWK-Stroms, Vergütung für nicht direkt vermarktete KWK-Anlagen">
    <p nr="1">Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 100 Kilowatt müssen den erzeugten KWK-Strom direkt vermarkten oder selbst verbrauchen. Eine Direktvermarktung liegt vor, wenn der Strom an einen Dritten geliefert wird. Dritter im Sinne von Satz 2 kann auch ein Letztverbraucher sein.</p>
    <p nr="2">Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt können den erzeugten KWK-Strom direkt vermarkten, selbst verbrauchen oder vom Netzbetreiber die kaufmännische Abnahme ihres erzeugten KWK-Stroms verlangen. Die kaufmännische Abnahme kann auch verlangt werden, wenn die Anlage an eine Kundenanlage angeschlossen ist und der Strom mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird. Der Anspruch auf kaufmännische Abnahme des KWK-Stroms aus KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 50 Kilowatt entfällt, wenn der Netzbetreiber nicht mehr zur Zuschlagzahlung nach den <a>§§ 6 bis 13</a> verpflichtet ist. Netzbetreiber können den kaufmännisch abgenommenen KWK-Strom verkaufen oder zur Deckung ihres eigenen Strombedarfs verwenden.</p>
    <p nr="3">Für den kaufmännisch abgenommenen KWK-Strom gemäß Absatz 2 ist zusätzlich zu Zuschlagzahlungen nach den <a>§§ 6 bis 13</a> der übliche Preis zu entrichten. Der übliche Preis nach Satz 1 ist der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse European Energy Exchange (EEX) in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal. Weist der Betreiber der KWK-Anlage dem Netzbetreiber einen Dritten nach, der bereit ist, den eingespeisten KWK-Strom zu kaufen, so ist der Netzbetreiber verpflichtet, den KWK-Strom vom Betreiber der KWK-Anlage zu dem vom Dritten angebotenen Strompreis abzunehmen. Der Dritte ist verpflichtet, den KWK-Strom zum Preis seines Angebotes an den Betreiber der KWK-Anlage vom Netzbetreiber abzunehmen.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 4</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 26 Abs. 1</a> KWKAusV +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
