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  <header short="LandBauMTAusbV 2008" amtabk="LandBauMTAusbV 2008" norm="landbaumtausbv_2008" title="Verordnung über die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin">
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      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2014-06-19">19.6.2014</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl114s0811.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2014 S. 811" type="application/pdf" rel="external noopener">811</a></change>
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  </header>
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    <prev id="d42898cb" bez="§ 3" target="3" title="Ausbildungsrahmenplan und Ausbildungsberufsbild"/>
    <index id="34f562eb" bez="§ 4" target="4" title="Durchführung der Berufsausbildung"/>
    <next id="bce21ac6" bez="§ 5" target="5" title="Abschlussprüfung/Gesellenprüfung"/>
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  <main title="Durchführung der Berufsausbildung">
    <p nr="1">Die in <a>§ 3</a> genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von <a>§ 1 Abs. 3</a> des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den <a>§§ 5 bis 9</a> nachzuweisen.</p>
    <p nr="2">Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.</p>
    <p nr="3">Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.</p>
  </main>
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