<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="bce21ac6" lastmod="2026-04-30T18:22:56+00:00">
  <header short="LandBauMTAusbV 2008" amtabk="LandBauMTAusbV 2008" norm="landbaumtausbv_2008" title="Verordnung über die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin">
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2014-06-19">19.6.2014</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl114s0811.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2014 S. 811" type="application/pdf" rel="external noopener">811</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="34f562eb" bez="§ 4" target="4" title="Durchführung der Berufsausbildung"/>
    <index id="bce21ac6" bez="§ 5" target="5" title="Abschlussprüfung/Gesellenprüfung"/>
    <next id="c4ef32dd" bez="§ 6" target="6" title="Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung"/>
  </nav>
  <scope/>
  <main title="Abschlussprüfung/Gesellenprüfung">
    <p nr="1">Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung waren, in Teil 2 nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.</p>
    <p nr="2">Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit 30 Prozent, Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit 70 Prozent gewichtet.</p>
  </main>
</jur>
