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  <header short="LAnzV 2014" amtabk="LAnzV" norm="lanzv_2014" title="Leerverkaufs-Anzeigeverordnung">
    <long>Verordnung zur Konkretisierung von Art, Umfang und Form der Mitteilungen und Benachrichtigungen gemäß Artikel 17 Absatz 5, 6, 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012</long>
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    <prev id="9b8f503b" bez="§ 5" target="5" title="Benachrichtigung über Änderungen"/>
    <index id="e3827820" bez="§ 6" target="6" title="Bestandsliste"/>
    <next id="4bcbe0b8" bez="§ 7" target="7" title="Inkrafttreten, Außerkrafttreten"/>
  </nav>
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  <main title="Bestandsliste">
    <p nr="1">Die Absichtsanzeigen nach den <a>§§ 2 und 3</a> sind zusätzlich unverzüglich in elektronischer Form an die auf der Internetseite der Bundesanstalt angegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln. Diese Pflicht gilt entsprechend für die Benachrichtigung nach <a>§ 5</a>, mit der mitgeteilt wird, dass die Ausnahme hinsichtlich einzelner Finanzinstrumente nicht länger in Anspruch genommen wird.</p>
    <p nr="2">Der nach Absatz 1 übermittelten Absichtsanzeige oder Benachrichtigung ist eine Aufstellung im Comma-Separated-Values-Format (CSV-Format) beizufügen, in der entsprechend <a>§ 2 Nummer 7</a> sämtliche Finanzinstrumente sowie entsprechend <a>§ 3 Absatz 1 Nummer 3</a> sämtliche öffentliche Emittenten aufzulisten sind, bezüglich derer der Anzeigende die Ausnahme zukünftig in Anspruch nimmt (Bestandsliste). In der Bestandsliste ist für jedes Finanzinstrument das Datum der jeweiligen Absichtsanzeige nach <a>§ 2 Nummer 8</a> sowie für jeden öffentlichen Emittenten das Datum der jeweiligen Absichtsanzeige nach <a>§ 3 Absatz 1 Nummer 4</a> anzugeben.</p>
    <p nr="3">Die Änderungen zu einer vormals übermittelten Bestandsliste sind kenntlich zu machen.</p>
  </main>
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