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  <header short="LBAV" amtabk="LBAV" norm="lbav" title="Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung</long>
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2 Abs. 2</a> V v. <time datetime="2026-03-11">11.3.2026</time> I Nr. 67</change>
    </changes>
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    <prev id="8f59f68f" bez="§ 1a" target="1a" title="Regelungsgegenstand"/>
    <index id="888efebb" bez="§ 2" target="2" title="Anerkennungsvoraussetzungen"/>
    <next id="4719bb7c" bez="§ 3" target="3" title="Antrag"/>
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  <main title="Anerkennungsvoraussetzungen">
    <p nr="1">Eine Berufsqualifikation wird auf Antrag als Laufbahnbefähigung anerkannt, wenn sie <dl><dt>1.</dt><dd>in einem Staat, der in <a>§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1</a> des Bundesbeamtengesetzes genannt ist, erworben worden ist (Qualifikationsstaat),</dd><dt>2.</dt><dd>im Qualifikationsstaat für den unmittelbaren Zugang zu einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst erforderlich ist und</dd><dt>3.</dt><dd>im Vergleich zu den Voraussetzungen, die nach Bundesrecht für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllen sind, keine wesentlichen Unterschiede aufweist.</dd></dl>Weist die Berufsqualifikation im Vergleich zu den Voraussetzungen, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllen sind, wesentliche Unterschiede auf, muss die Antragstellerin oder der Antragsteller <dl><dt>1.</dt><dd>eine Eignungsprüfung (<a>§ 6</a>) bestanden haben,</dd><dt>2.</dt><dd>an einem Anpassungslehrgang (<a>§ 7</a>) erfolgreich teilgenommen haben oder</dd><dt>3.</dt><dd>eine Eignungsprüfung (<a>§ 6</a>) bestanden und an einem Anpassungslehrgang (<a>§ 7</a>) erfolgreich teilgenommen haben.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt, die im Qualifikationsstaat nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32005L0036" title="Richtlinie 2005/36/EG" rel="noopener external">2005/36/EG</a> reglementiert ist, wird die Berufsqualifikation nach Maßgabe des Absatzes 1 anerkannt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet worden ist und <dl><dt>1.</dt><dd>die Tätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre ein Jahr lang ausgeübt worden ist oder</dd><dt>2.</dt><dd>der zur Berufsqualifikation führende Ausbildungsgang reglementiert war.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Einer Berufsqualifikation nach Absatz 1 sind gleichgestellt: <dl><dt>1.</dt><dd>eine Berufsqualifikation, die <dl><dt>a)</dt><dd>in einem Staat, der nicht in <a>§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1</a> des Bundesbeamtengesetzes genannt ist, erworben worden ist und</dd><dt>b)</dt><dd>von einem Staat anerkannt worden ist, der in <a>§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1</a> des Bundesbeamtengesetzes genannt ist,</dd></dl>sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller durch eine vom Anerkennungsstaat ausgestellte Bescheinigung nachweist, dass sie oder er den betreffenden Beruf drei Jahre lang im Anerkennungsstaat ausgeübt hat, sowie</dd><dt>2.</dt><dd>eine in <a>Artikel 12</a> der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32005L0036" title="Richtlinie 2005/36/EG" rel="noopener external">2005/36/EG</a> aufgeführte Berufsqualifikation.</dd></dl></p>
    <p nr="4">Abweichend von Absatz 1 wird eine Berufsqualifikation nach den Absätzen 1 bis 3 auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst mit partiellem Zugang zu einer bestimmten Tätigkeit anerkannt, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>die Antragstellerin oder der Antragsteller im Qualifikationsstaat oder im Anerkennungsstaat ohne Einschränkung qualifiziert ist, die Tätigkeit auszuüben, für die ein partieller Zugang beantragt wird,</dd><dt>2.</dt><dd>die Unterschiede zwischen der Tätigkeit im Qualifikationsstaat oder im Anerkennungsstaat und der Tätigkeit in der Laufbahn so groß sind, dass die Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2, 3 oder 4 einer Ausbildung für die Laufbahn gleichkäme, und</dd><dt>3.</dt><dd>sich die Tätigkeit, für die ein partieller Zugang beantragt wird, objektiv von anderen Tätigkeiten der Laufbahn trennen lässt.</dd></dl>Aufgrund der Anerkennung der Befähigung nach Satz 1 kann die Antragstellerin oder der Antragsteller zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit der Laufbahn zugelassen werden.</p>
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