<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="4ff689d1" lastmod="2026-04-14T21:42:22+00:00">
  <header short="LederVAusbV" amtabk="LederVAusbV" norm="ledervausbv" title="Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung">
    <changes/>
  </header>
  <nav>
    <prev id="37fba1ca" bez="§ 3" target="3" title="Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild"/>
    <index id="4ff689d1" bez="§ 4" target="4" title="Durchführung der Berufsausbildung"/>
    <next id="c7e1f1fc" bez="§ 5" target="5" title="Zwischenprüfung"/>
  </nav>
  <scope/>
  <main title="Durchführung der Berufsausbildung">
    <p nr="1">Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von <a>§ 1 Absatz 3</a> des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den <a>§§ 5 und 6</a> nachzuweisen.</p>
    <p nr="2">Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.</p>
    <p nr="3">Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.</p>
  </main>
</jur>
