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  <header short="LegRegG" amtabk="LegRegG" norm="legregg" title="Legehennenbetriebsregistergesetz">
    <long>Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen</long>
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2014-07-28">28.7.2014</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl114s1308.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2014 S. 1308" type="application/pdf" rel="external noopener">1308</a></change>
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    <prev id="46538580" bez="§ 6" target="6" title="Inverkehrbringen von Eiern"/>
    <index id="af5b91ef" bez="§ 7" target="7" title="Überwachung, Befugnisse der zuständigen Behörde"/>
    <next id="60759058" bez="§ 8" target="8" title="Verordnungsermächtigungen"/>
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  <main title="Überwachung, Befugnisse der zuständigen Behörde">
    <p nr="1">Die Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der in <a>§ 1 Abs. 1 Satz 2</a> genannten Rechtsakte, soweit sie unmittelbare Geltung besitzen, unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörde.</p>
    <p nr="2">Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen. Insbesondere kann sie <dl><dt>1.</dt><dd>den Inhaber eines Betriebes zur unverzüglichen Abgabe einer Änderungsanzeige auffordern, wenn sie bei der Überwachung feststellt, dass Angaben aus früheren Anzeigen unrichtig geworden sind,</dd><dt>2.</dt><dd>im Falle eines Verstoßes gegen eine Anzeigepflicht nach <a>§ 3</a> untersagen, dass die von dem Verstoß betroffenen Eier in Verkehr gebracht werden.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen des Absatzes 1 <dl><dt>1.</dt><dd>während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäftsräume und Wirtschaftsgebäude betreten,</dd><dt>2.</dt><dd>Besichtigungen vornehmen,</dd><dt>3.</dt><dd>Proben entnehmen,</dd><dt>4.</dt><dd>Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen und</dd><dt>5.</dt><dd>die erforderlichen Auskünfte verlangen.</dd></dl></p>
    <p nr="4">Inhaber der Betriebe nach <a>§ 1 Abs. 2</a> und die Halter sind verpflichtet, <dl><dt>1.</dt><dd>das Betreten der Grundstücke, Geschäftsräume und Wirtschaftsgebäude nach Absatz 3 Nr. 1, die dort vorzunehmenden Besichtigungen nach Absatz 3 Nr. 2, die Probenahme nach Absatz 3 Nr. 3 und die Prüfung der Geschäftsunterlagen nach Absatz 3 Nr. 4 zu dulden und</dd><dt>2.</dt><dd>bei Besichtigungen mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen geschäftliche Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.</dd></dl></p>
    <p nr="5">Wer zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in <a>§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3</a> der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.</p>
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