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  <header short="LeuchtrAusbV" amtabk="LeuchtrAusbV" norm="leuchtrausbv" title="Leuchtröhrenglasbläser-Ausbildungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Berufsausbildung zum Leuchtröhrenglasbläser/zur Leuchtröhrenglasbläserin</long>
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    <prev id="ce0a3f48" bez="§ 6" target="6" title="Berichtsheft"/>
    <index id="6643a7d0" bez="§ 7" target="7" title="Zwischenprüfung"/>
    <next id="1e4e8fcb" bez="§ 8" target="8" title="Abschlußprüfung"/>
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  <main title="Zwischenprüfung">
    <p nr="1">Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.</p>
    <p nr="2">Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 9 Buchstaben d bis h für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.</p>
    <p nr="3">Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden 3 Arbeitsproben durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht: <dl><dt>1.</dt><dd>Zusammensetzen und Verschmelzen von Rohrstücken,</dd><dt>2.</dt><dd>Zusammensetzen eines rechten Winkels am Tischgebläse,</dd><dt>3.</dt><dd>Biegen eines rechten Winkels mit dem Handgebläse.</dd></dl>Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht: <br/>Ein Buchstabe, bestehend aus einem Bogen, einem Winkel und einer einfachen Rückführung.</p>
    <p nr="4">Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: <dl><dt>1.</dt><dd>Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,</dd><dt>2.</dt><dd>Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,</dd><dt>3.</dt><dd>Handskizzen und Zeichnungen,</dd><dt>4.</dt><dd>Herstellung und Eigenschaften unterschiedlicher Glassorten,</dd><dt>5.</dt><dd>Leuchtröhrenherstellung.</dd></dl>Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.</p>
    <p nr="5">Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.</p>
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