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  <header short="LFGB" amtabk="LFGB" norm="lfgb" title="Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch">
    <long>Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch</long>
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      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2021-09-15">15.9.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s4253.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 4253" type="application/pdf" rel="external noopener">4253</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s2022.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 2022" type="application/pdf" rel="external noopener">2022</a> I 28;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 3</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 29</change>
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  </header>
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    <prev id="f3c52dea" bez="§ 33" target="33" title="Vorschriften zum Schutz vor Täuschung"/>
    <index id="8bc805f1" bez="§ 34" target="34" title="Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit"/>
    <next id="33baf7b0" bez="§ 35" target="35" title="Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung und zur Unterrichtung"/>
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    <section bez="Abschnitt 6" title="Gemeinsame Vorschriften für alle Erzeugnisse"/>
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  <main title="Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit">
    <p>Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in <a>§ 1 Absatz 1 Nummer 1</a>, auch in Verbindung mit <a>§ 1 Absatz 3</a>, genannten Zwecke erforderlich ist, das Herstellen, das Behandeln, das Verwenden oder, vorbehaltlich des <a>§ 13 Absatz 5 Satz 1</a>, das Inverkehrbringen von bestimmten Erzeugnissen <dl><dt>1.</dt><dd>zu verbieten sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Sicherstellung und unschädliche Beseitigung, zu regeln,</dd><dt>2.</dt><dd>zu beschränken sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben; hierbei kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass die Erzeugnisse nur von bestimmten Betrieben oder unter Einhaltung bestimmter gesundheitlicher Anforderungen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen,</dd><dt>3.</dt><dd>von einer Zulassung, einer Registrierung oder einer Genehmigung abhängig zu machen,</dd><dt>4.</dt><dd>von einer Anzeige abhängig zu machen,</dd><dt>5.</dt><dd>die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung, die Registrierung und die Genehmigung nach Nummer 3 einschließlich des Ruhens der Zulassung, der Registrierung oder der Genehmigung zu regeln,</dd><dt>6.</dt><dd>das Verfahren für die Anzeige nach Nummer 4 und für die Überprüfung bestimmter Anforderungen des Erzeugnisses zu regeln sowie die Maßnahmen zu regeln, die zu ergreifen sind, wenn das Erzeugnis den Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht,</dd><dt>7.</dt><dd>von dem Nachweis bestimmter Fachkenntnisse abhängig zu machen; dies gilt auch für die Durchführung von Bewertungen, aus denen sich die gesundheitliche Beurteilung eines Erzeugnisses ergibt.</dd></dl>In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 5 oder 6 kann bestimmt werden, dass die zuständige Behörde für die Durchführung eines Zulassungs-, Genehmigungs-, Registrierungs- oder Anzeigeverfahrens das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist.</p>
  </main>
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