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  <header short="LFGB" amtabk="LFGB" norm="lfgb" title="Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch">
    <long>Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2021-09-15">15.9.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s4253.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 4253" type="application/pdf" rel="external noopener">4253</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s2022.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 2022" type="application/pdf" rel="external noopener">2022</a> I 28;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 3</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 29</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="95df0116" bez="§ 56" target="56" title="Ermächtigungen"/>
    <index id="56681b92" bez="§ 57" target="57" title="Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland"/>
    <next id="9d94c54c" bez="§ 57a" target="57a" title="Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit vor ionisierender Strahlung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 9" title="Verbringen in das und aus dem Inland"/>
  </scope>
  <main title="Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland">
    <p nr="1">Für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen gilt <a>Artikel 12</a> der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32002R0178" title="Verordnung (EG) Nr. 178/2002" rel="noopener external">178/2002</a> mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Anforderungen des Lebensmittelrechts die für diese Erzeugnisse geltenden Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes treten.</p>
    <p nr="2">Es ist verboten, Futtermittel auszuführen, die <dl><dt>1.</dt><dd>wegen ihres Gehalts an unerwünschten Stoffen nach <a>§ 17</a> nicht hergestellt, behandelt, in den Verkehr gebracht oder verfüttert werden dürfen,</dd><dt>2.</dt><dd>einer durch Rechtsverordnung nach <a>§ 23 Nummer 1</a> festgesetzten Anforderung nicht entsprechen oder</dd><dt>3.</dt><dd>den in Anhang I der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32002L0032" title="Richtlinie 2002/32/EG" rel="noopener external">2002/32/EG</a> des Europäischen Parlaments und des Rates vom <time datetime="2002-05-07">7. Mai 2002</time> über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom <time datetime="2002-05-30">30.5.2002</time>, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32019R1869" title="Verordnung (EU) 2019/1869" rel="noopener external">2019/1869</a> (ABl. L 289 vom <time datetime="2019-11-08">8.11.2019</time>, S. 32) geändert worden ist, festgesetzten Höchstgehalt an einem unerwünschten Stoff überschreiten.</dd></dl>Nach Maßgabe des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32002R0178" title="Verordnung (EG) Nr. 178/2002" rel="noopener external">178/2002</a> dürfen <dl><dt>1.</dt><dd>abweichend von Satz 1 dort genannte Futtermittel, die eingeführt worden sind, ausgeführt werden,</dd><dt>2.</dt><dd>in Satz 1 genannte Futtermittel wieder ausgeführt werden.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Lebensmittel, Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, die vor der Ausfuhr behandelt worden sind und im Fall von Lebensmitteln höhere Gehalte an Rückständen von Pflanzenschutz- oder sonstigen Mitteln als durch Rechtsverordnung nach <a>§ 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder im</a> Fall von Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln höhere Gehalte an Mittelrückständen als durch Rechtsverordnung nach <a>§ 23a Nummer 1</a> festgesetzt aufweisen, dürfen in einen Staat, der der Europäischen Union nicht angehört, nur verbracht werden, sofern nachgewiesen wird, dass <dl><dt>1.</dt><dd>das Bestimmungsland eine besondere Behandlung mit den Mitteln verlangt, um die Einschleppung von Schadorganismen in seinem Hoheitsgebiet vorzubeugen, oder</dd><dt>2.</dt><dd>die Behandlung notwendig ist, um die Erzeugnisse während des Transports nach dem Bestimmungsland und der Lagerung in diesem Land vor Schadorganismen zu schützen.</dd></dl></p>
    <p nr="4">Erzeugnisse, die nach Maßgabe des Absatzes 1 oder 2 den Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entsprechen, müssen von Erzeugnissen, die für das Inverkehrbringen im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten bestimmt sind, getrennt gehalten und kenntlich gemacht werden.</p>
    <p nr="5">Für Erzeugnisse, die zur Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, gilt <a>Artikel 12</a> der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32002R0178" title="Verordnung (EG) Nr. 178/2002" rel="noopener external">178/2002</a> mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Anforderungen des Lebensmittelrechts die für diese Erzeugnisse geltenden Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes treten.</p>
    <p nr="6">Die Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen finden mit Ausnahme der <a>§§ 5 und 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1</a> und der <a>§§ 26 und 30</a> auf Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Schiffen bestimmt sind, die das Gebiet der Europäischen Union verlassen, keine Anwendung.</p>
    <p nr="7">Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates <dl><dt>1.</dt><dd>weitere Vorschriften dieses Gesetzes sowie aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen auf Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Schiffen bestimmt sind, die das Gebiet der Europäischen Union verlassen, für anwendbar zu erklären, soweit es zur Erfüllung der in <a>§ 1</a> genannten Zwecke erforderlich ist,</dd><dt>2.</dt><dd>abweichende oder zusätzliche Vorschriften für Erzeugnisse zu erlassen, die für die Ausrüstung von Schiffen bestimmt sind, die das Gebiet der Europäischen Union verlassen, soweit es mit den in <a>§ 1</a> genannten Zwecken vereinbar ist,</dd><dt>3.</dt><dd>soweit es zur Erfüllung der in <a>§ 1</a> genannten Zwecke erforderlich ist, <dl><dt>a)</dt><dd>die Lagerung von Erzeugnissen, die für die Ausrüstung von Schiffen bestimmt sind, die das Gebiet der Europäischen Union verlassen, in Lagerhäusern abhängig zu machen von <dl><dt>aa)</dt><dd>einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der Erlaubnis, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu regeln,</dd><dt>bb)</dt><dd>Anforderungen an die Beförderung und Lagerung im Inland,</dd><dt>cc)</dt><dd>dem Verbringen aus dem Inland, auch innerhalb bestimmter Fristen, über bestimmte Grenzkontrollstellen und die Einzelheiten hierfür festzulegen,</dd><dt>dd)</dt><dd>einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem Inland unter Mitwirkung einer Zollbehörde,</dd><dt>ee)</dt><dd>einer zollamtlichen Überwachung oder einer Überwachung durch die zuständige Behörde,</dd><dt>ff)</dt><dd>einer Anerkennung der Lagerhäuser durch die zuständige Behörde und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der Anerkennung, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung zu regeln,</dd></dl></dd><dt>b)</dt><dd>für Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Schiffen bestimmt sind, die das Gebiet der Europäischen Union verlassen, Vorschriften nach <a>§ 56 Absatz 1 oder 2</a> zu erlassen.</dd></dl></dd></dl>Soweit Rechtsverordnungen nach <a>§ 13 Absatz 5 Satz 1</a> betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium.</p>
    <p nr="8">Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, <dl><dt>1.</dt><dd>soweit es zur Erfüllung der in <a>§ 1</a> genannten Zwecke erforderlich ist, das Verbringen von <dl><dt>a)</dt><dd>lebenden Tieren im Sinne des <a>§ 4 Absatz 1 Nummer 1</a> oder</dd><dt>b)</dt><dd>Erzeugnissen</dd></dl>aus dem Inland zu verbieten oder zu beschränken,</dd><dt>2.</dt><dd>soweit es zur Erleichterung des Handelsverkehrs beiträgt und die in <a>§ 1</a> genannten Zwecke nicht entgegenstehen, bei der Ausfuhr von Erzeugnissen bestimmten Betrieben auf Antrag eine besondere Kontrollnummer zu erteilen, wenn die Einfuhr vom Bestimmungsland von der Erteilung einer solchen Kontrollnummer abhängig gemacht wird und die zuständige Behörde den Betrieb für die Ausfuhr in dieses Land zugelassen hat, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der besonderen Kontrollnummer zu regeln.</dd></dl></p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 29 +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
