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  <header short="LkSG" amtabk="LkSG" norm="lksg" title="Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz">
    <long>Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten</long>
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    <index id="02cdc765" bez="§ 1" target="1" title="Anwendungsbereich"/>
    <next id="3d40d294" bez="§ 2" target="2" title="Begriffsbestimmungen"/>
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    <section bez="Abschnitt 1" title="Allgemeine Bestimmungen"/>
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  <main title="Anwendungsbereich">
    <p nr="1">Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform, die <dl><dt>1.</dt><dd>ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und</dd><dt>2.</dt><dd>in der Regel mindestens 3 000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen; ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sind erfasst.</dd></dl>Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist dieses Gesetz auch anzuwenden auf Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform, die <dl><dt>1.</dt><dd>eine Zweigniederlassung gemäß <a>§ 13d</a> des Handelsgesetzbuchs im Inland haben und</dd><dt>2.</dt><dd>in der Regel mindestens 3 000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen.</dd></dl>Ab dem <time datetime="2024-01-01">1. Januar 2024</time> betragen die in Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nummer 2 vorgesehenen Schwellenwerte jeweils 1 000 Arbeitnehmer.</p>
    <p nr="2">Leiharbeitnehmer sind bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nummer 2) des Entleihunternehmens zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.</p>
    <p nr="3">Innerhalb von verbundenen Unternehmen (<a>§ 15</a> des Aktiengesetzes) sind die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) der Obergesellschaft zu berücksichtigen; ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sind erfasst.</p>
  </main>
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