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  <header short="LkSG" amtabk="LkSG" norm="lksg" title="Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz">
    <long>Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten</long>
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  </header>
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    <prev id="f3903046" bez="§ 15" target="15" title="Anordnungen und Maßnahmen"/>
    <index id="cc1d25b7" bez="§ 16" target="16" title="Betretensrechte"/>
    <next id="b4100dac" bez="§ 17" target="17" title="Auskunfts- und Herausgabepflichten"/>
  </nav>
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    <section bez="Abschnitt 4" title="Behördliche Kontrolle und Durchsetzung"/>
    <section bez="Unterabschnitt 2" title="Risikobasierte Kontrolle"/>
  </scope>
  <main title="Betretensrechte">
    <p>Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach <a>§ 14</a> erforderlich ist, sind die zuständige Behörde und ihre Beauftragten befugt, <dl><dt>1.</dt><dd>Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Wirtschaftsgebäude der Unternehmen während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie</dd><dt>2.</dt><dd>bei Unternehmen während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen, aus denen sich ableiten lässt, ob die Sorgfaltspflichten nach den <a>§§ 3 bis 10 Absatz 1</a> eingehalten wurden, einzusehen und zu prüfen.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
