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  <header short="LMBVV" amtabk="LMBVV" norm="lmbvv" title="Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung">
    <long>Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen</long>
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    <prev id="450796ee" bez="§ 5" target="5" title="Besondere Anforderungen beim Inverkehrbringen von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder"/>
    <index id="cd10eec3" bez="§ 6" target="6" title="Besondere Anforderungen an Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen oder Kleinkindern entwickelt wurden"/>
    <next id="b51dc6d8" bez="§ 7" target="7" title="Besondere Anforderungen an die Bezeichnung, die Werbung und die Verteilung von Material für Informations- oder Ausbildungszwecke"/>
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    <section bez="Abschnitt 4" title="Sondervorschriften für bestimmte Lebensmittel"/>
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  <main title="Besondere Anforderungen an Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen oder Kleinkindern entwickelt wurden">
    <p nr="1">Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen oder Kleinkindern entwickelt wurden, dürfen an Rückständen von anderen gesundheitlich bedenklichen Stoffen als Wirkstoffen aus Pflanzenschutzmitteln sowie an Rückständen von Wirkstoffen oder anderen gesundheitlich bedenklichen Stoffen aus Schädlingsbekämpfungsmitteln jeweils nicht mehr als 0,01 Milligramm pro Kilogramm enthalten. Satz 1 gilt nur, soweit andere lebensmittelrechtliche Vorschriften keine niedrigeren Werte festlegen.</p>
    <p nr="2">Die Rückstandshöchstgehalte nach Absatz 1 beziehen sich auf das verzehrfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Lebensmittel.</p>
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