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  <header short="LobbyRG" amtabk="LobbyRG" norm="lobbyrg" title="Lobbyregistergesetz">
    <long>Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung</long>
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2024-06-12">12.6.2024</time> I Nr. 190</change>
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    <prev id="de89a1c4" bez="Eingangsformel" target="eingangsformel" title=""/>
    <index id="17df551e" bez="§ 1" target="1" title="Anwendungsbereich"/>
    <next id="6fd27d05" bez="§ 2" target="2" title="Registrierungspflicht"/>
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  <main title="Anwendungsbereich">
    <p nr="1">Dieses Gesetz gilt für die Interessenvertretung gegenüber den Organen, Gremien, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages und für die Interessenvertretung gegenüber der Bundesregierung.</p>
    <p nr="2">Die Regelungen für die Interessenvertretung gegenüber den Organen, Gremien, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages gelten ebenfalls für Kontakte zu deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die Regelungen für die Interessenvertretung gegenüber der Bundesregierung gelten ebenfalls für die Kontakte zu Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretären, Staatssekretärinnen und Staatssekretären, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern, Unterabteilungsleiterinnen und Unterabteilungsleitern sowie Referatsleiterinnen und Referatsleitern.</p>
    <p nr="3">Interessenvertretung ist jede Kontaktaufnahme zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Organe, Gremien, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Bundesregierung.</p>
    <p nr="4">Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter sind alle natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften oder sonstigen Organisationen, auch in Form von Netzwerken, Plattformen oder anderen Formen kollektiver Tätigkeiten, die Interessenvertretung nach Absatz 3 selbst betreiben oder in Auftrag geben.</p>
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