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  <header short="LobbyRG" amtabk="LobbyRG" norm="lobbyrg" title="Lobbyregistergesetz">
    <long>Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2024-06-12">12.6.2024</time> I Nr. 190</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="5dee626e" bez="§ 7" target="7" title="Bußgeldvorschriften"/>
    <index id="5fa36dea" bez="§ 8" target="8" title="Übergangsvorschrift"/>
    <next id="f6ad5267" bez="§ 9" target="9" title="Bericht und Evaluierung"/>
  </nav>
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  <main title="Übergangsvorschrift">
    <p nr="1">Eintragungen nach <a>§ 2 Absatz 1</a>, die innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgenommen werden, gelten als unverzüglich im Sinne des <a>§ 2 Absatz 1 Satz 2</a>.</p>
    <p nr="2">Eintragungen, die vor dem <time datetime="2024-03-01">1. März 2024</time> vorgenommen worden sind, sind bis einschließlich <time datetime="2024-06-30">30. Juni 2024</time> an die neue Rechtslage anzupassen und zu ergänzen. Die Richtigkeit der dort gemachten Angaben ist gegenüber der registerführenden Stelle zu bestätigen. Eintragungen, die nicht innerhalb dieser Frist aktualisiert werden, werden danach in die Liste nach <a>§ 3 Absatz 5</a> übertragen. Sofern die Angaben nach <a>§ 3 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a bis e</a> für das letzte abgelaufene Geschäftsjahr bis zum Ablauf der Frist nach Satz 1 noch nicht vorliegen, können zunächst die Angaben für das vorletzte abgelaufene Geschäftsjahr bereitgestellt werden. Die Aktualisierungsverpflichtung nach <a>§ 3 Absatz 3 Satz 2</a> in Verbindung mit <a>§ 4 Absatz 5</a> gilt entsprechend.</p>
    <p nr="3">Zu Schenkungen von Dritten, die vor dem <time datetime="2024-03-01">1. März 2024</time> erfolgt sind, dürfen Angaben nach <a>§ 3 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe d</a> in anonymisierter Form erfolgen.</p>
  </main>
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