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  <header short="LPartG" amtabk="LPartG" norm="lpartg" title="Lebenspartnerschaftsgesetz">
    <long>Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 5 Abs. 3</a> G v. <time datetime="2024-06-11">11.6.2024</time> I Nr. 185</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="8f70be56" bez="§ 12" target="12" title="Unterhalt bei Getrenntleben"/>
    <index id="4e070ee2" bez="§ 13" target="13" title="Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben"/>
    <next id="f1ed396c" bez="§ 14" target="14" title="Wohnungszuweisung bei Getrenntleben"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Getrenntleben der Lebenspartner"/>
  </scope>
  <main title="Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben">
    <p nr="1">Leben die Lebenspartner getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Lebenspartner herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Lebenspartner zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.</p>
    <p nr="2">Haushaltsgegenstände, die den Lebenspartnern gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. Das Gericht kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.</p>
    <p nr="3">Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Lebenspartner nichts anderes vereinbaren.</p>
  </main>
</jur>
