<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="fa367dbe" lastmod="2026-05-25T00:10:54+00:00">
  <header short="LPartG" amtabk="LPartG" norm="lpartg" title="Lebenspartnerschaftsgesetz">
    <long>Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 5 Abs. 3</a> G v. <time datetime="2024-06-11">11.6.2024</time> I Nr. 185</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="7e761e0d" bez="§ 19" target="19" title="(weggefallen)"/>
    <index id="fa367dbe" bez="§ 20" target="20" title="Versorgungsausgleich"/>
    <next id="63c9b66a" bez="§ 20a" target="20a" title="Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Aufhebung der Lebenspartnerschaft"/>
  </scope>
  <main title="Versorgungsausgleich">
    <p nr="1">Wird eine Lebenspartnerschaft aufgehoben, findet in entsprechender Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten (<a>§ 2 Abs. 1</a> des Versorgungsausgleichsgesetzes) statt, soweit sie in der Lebenspartnerschaftszeit begründet oder aufrechterhalten worden sind.</p>
    <p nr="2">Als Lebenspartnerschaftszeit gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Antrages auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft vorausgeht.</p>
    <p nr="3">Schließen die Lebenspartner in einem Lebenspartnerschaftsvertrag (<a>§ 7</a>) Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind die <a>§§ 6 bis 8</a> des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden.</p>
    <p nr="4">Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Lebenspartnerschaft vor dem <time datetime="2005-01-01">1. Januar 2005</time> begründet worden ist und die Lebenspartner eine Erklärung nach <a>§ 21 Abs. 4</a> nicht abgegeben haben.</p>
  </main>
</jur>
