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  <header short="LPartG" amtabk="LPartG" norm="lpartg" title="Lebenspartnerschaftsgesetz">
    <long>Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 5 Abs. 3</a> G v. <time datetime="2024-06-11">11.6.2024</time> I Nr. 185</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="c0db8e96" bez="§ 8" target="8" title="Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen"/>
    <index id="640b0d3d" bez="§ 9" target="9" title="Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners"/>
    <next id="0f3303b3" bez="§ 10" target="10" title="Erbrecht"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Wirkungen der Lebenspartnerschaft"/>
  </scope>
  <main title="Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners">
    <p nr="1">Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft, hat sein Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. <a>§ 1629 Abs. 2 Satz 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.</p>
    <p nr="2">Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.</p>
    <p nr="3">Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.</p>
    <p nr="4">Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Lebenspartner nicht nur vorübergehend getrennt leben.</p>
    <p nr="5">Nimmt ein Lebenspartner ein Kind allein an, ist hierfür die Einwilligung des anderen Lebenspartners erforderlich. <a>§ 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.</p>
    <p nr="6">Ein Lebenspartner kann ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. Für diesen Fall gelten die <a>§§ 1742, 1743 Satz 1</a>, <a>§ 1751 Abs. 2 und 4 Satz 2</a>, <a>§ 1754 Abs. 1 und 3</a>, <a>§ 1755 Abs. 2</a>, <a>§ 1756 Abs. 2</a>, <a>§ 1757 Abs. 2 Satz 1</a> und <a>§ 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.</p>
  </main>
</jur>
