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  <header short="LuftKostV" amtabk="LuftKostV" norm="luftkostv" title="Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 29</a> V v. <time datetime="2024-12-11">11.12.2024</time> I Nr. 411</change>
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    <prev id="6be4ab16" bez="§ 4" target="4" title="Kosten der für die Flugsicherung und für die Luftsportgeräteverwaltung zuständigen Stellen"/>
    <index id="e38f036a" bez="§ 5" target="5" title="Kostenermäßigung und Kostenbefreiung"/>
    <next id="f000793c" bez="§ 6" target="6" title="Kosten in besonderen Fällen"/>
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  <main title="Kostenermäßigung und Kostenbefreiung">
    <p>Soweit wegen der besonderen Lage eines Einzelfalls die für eine Amtshandlung nach dem Gebührenverzeichnis festzusetzende Gebühr unbillig wäre oder dem öffentlichen Interesse widerspräche, kann unter Anlegung eines strengen Maßstabes die Gebühr ermäßigt oder es kann Gebührenbefreiung gewährt werden. Dies gilt auch für Auslagen.</p>
  </main>
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