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  <header short="LuftPersV" amtabk="LuftPersV" norm="luftpersv" title="Verordnung über Luftfahrtpersonal">
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      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1984-02-13">13.2.1984</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl184s0265.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1984 S. 265" type="application/pdf" rel="external noopener">265</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2021-12-07">7.12.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s5190.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 5190" type="application/pdf" rel="external noopener">5190</a></change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="01149693" bez="§ 104" target="104" title="Erteilung und Umfang der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät"/>
    <index id="17abc9e8" bez="§ 105" target="105" title="Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät"/>
    <next id="d852a91e" bez="§ 106" target="106" title="Fachliche Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis"/>
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    <section bez="Abschnitt 2" title="Weitere Erlaubnisse und Berechtigungen"/>
    <section bez="Unterabschnitt 1" title="Prüfer von Luftfahrtgerät"/>
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  <main title="Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät">
    <p nr="1">Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 bedürfen für die Ausübung der Prüftätigkeit an Luftfahrtgerät einer Musterberechtigung. Für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 ist eine Musterberechtigung nicht vorgesehen.</p>
    <p nr="2">Die Musterberechtigung wird durch Eintragung in den Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät erteilt. Die Musterberechtigung kann mit Auflagen versehen werden.</p>
    <p nr="3">Für die Erteilung der Musterberechtigung gilt die fachliche Voraussetzung nach <a>§ 106 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d</a>.</p>
    <p nr="4">Die Erlaubnisbehörde kann die Erteilung der Musterberechtigung von einer theoretischen und praktischen Prüfung oder von einer Überprüfung durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen abhängig machen.</p>
    <p nr="5">Liegen technische Unterlagen für den Betrieb und die Instandhaltung des Musters nicht in deutscher Sprache vor, so hat der Bewerber bei der Prüfung oder Überprüfung nach Absatz 4 nachzuweisen, dass er diese technischen Unterlagen lesen und verstehen kann.</p>
    <p nr="6">In besonderen Fällen, insbesondere bei Neuentwicklungen oder historischen Mustern, können Musterberechtigungen ohne die Voraussetzungen der Absätze 3 und 4 erteilt werden, wenn hierdurch die Sicherheit des Luftverkehrs und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden.</p>
    <p nr="7">Die Erlaubnisbehörde kann für die Erlaubnis der Klasse 4 eine Sammeleintragung für eine größere Anzahl von Einzelmustern, die ähnlich in Aufbau, Leistung und Funktion sind, erteilen.</p>
  </main>
</jur>
