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  <header short="LuftPersV" amtabk="LuftPersV" norm="luftpersv" title="Verordnung über Luftfahrtpersonal">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1984-02-13">13.2.1984</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl184s0265.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1984 S. 265" type="application/pdf" rel="external noopener">265</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2021-12-07">7.12.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s5190.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 5190" type="application/pdf" rel="external noopener">5190</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="a273618c" bez="§ 116" target="116" title="Erteilung, Umfang und Gültigkeit des Ausweises für Steuerer von Flugmodellen"/>
    <index id="061aa657" bez="§ 117" target="117" title="Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder Erneuerung eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung"/>
    <next id="f5dcac3c" bez="§ 120" target="120" title="Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Gemeinsame Vorschriften"/>
    <section bez="Unterabschnitt 1" title="Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder zur Erneuerung einer Lizenz, eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung"/>
  </scope>
  <main title="Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder Erneuerung eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung">
    <p nr="1">Wer einen Luftfahrerschein oder eine Berechtigung zum Führen von motorgetriebenen Luftsportgeräten erwerben, erweitern oder erneuern lassen will, darf die notwendigen Alleinflüge nur ausführen, wenn der Fluglehrer hierfür einen Flugauftrag erteilt hat. Der Fluglehrer darf den Flugauftrag nur erteilen, wenn er sich von der Befähigung des Bewerbers überzeugt hat. Den Flugauftrag zum ersten Alleinflug eines Bewerbers darf er nur mit Zustimmung eines zweiten Fluglehrers erteilen.</p>
    <p nr="2">Außerhalb der Sichtweite des ausbildenden Fluglehrers dürfen Flüge nach Absatz 1 Satz 1 nur durchgeführt werden, wenn der Fluglehrer hierfür einen schriftlichen Flugauftrag erteilt hat. Der Fluglehrer darf den Flugauftrag nur erteilen, wenn der Bewerber <dl><dt>1.</dt><dd>um einen Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer die theoretische Prüfung zum Erwerb des Luftfahrerscheins bestanden hat,</dd><dt>2.</dt><dd>eine theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände sowie in das Verhalten in Notfällen erhalten hat und</dd><dt>3.</dt><dd>mindestens zwei Überlandflugeinweisungen erhalten hat.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Wird bei Flügen nach Absatz 2 ein Bewerber für einen Luftfahrerschein als Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder als weiteres Flugbesatzungsmitglied eingeteilt, muss dieses Flugbesatzungsmitglied mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 nachweisen.</p>
    <p nr="4">Bei Flügen nach Absatz 2 muss der Flugauftrag die Erklärung enthalten, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 erfüllt sind. Der Bewerber hat den schriftlichen Flugauftrag bei der Durchführung des Fluges als Nachweis mitzuführen.</p>
    <p nr="5">Für Flüge nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte legt der Beauftragte nach <a>§ 31c</a> des Luftverkehrsgesetzes die Voraussetzungen für die Alleinflüge und den Flugauftrag fest.</p>
  </main>
</jur>
