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  <header short="LuftPersV" amtabk="LuftPersV" norm="luftpersv" title="Verordnung über Luftfahrtpersonal">
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      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1984-02-13">13.2.1984</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl184s0265.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1984 S. 265" type="application/pdf" rel="external noopener">265</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2021-12-07">7.12.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s5190.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 5190" type="application/pdf" rel="external noopener">5190</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="9e793008" bez="§ 43" target="43" title="Prüfung"/>
    <index id="3d8e434c" bez="§ 44" target="44" title="Erteilung und Umfang des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer"/>
    <next id="25c30297" bez="§ 45" target="45" title="Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer"/>
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    <section bez="Abschnitt 1" title="Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit"/>
    <section bez="Unterabschnitt 2" title="Luftsportgeräteführer"/>
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  <main title="Erteilung und Umfang des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer">
    <p nr="1">Der Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheins nach Muster 5 der Anlage 1 zu dieser Verordnung erteilt. Bei der Erteilung und der Erneuerung einer Berechtigung und bei einer sonstigen Änderung der eingetragenen Daten wird der Luftfahrerschein vom Beauftragten nach <a>§ 31c</a> des Luftverkehrsgesetzes neu ausgestellt.</p>
    <p nr="2">Der Luftfahrerschein berechtigt zum Führen von Luftsportgerät der im Luftfahrerschein eingetragenen Art und zu den eingetragenen Start- oder Sprungarten am Tage und von Sprungfallschirmen auch bei Nacht. Er umfasst die Ausübung des Flugfunkdienstes außerhalb von Lufträumen der Klassen B, C und D, wenn die entsprechende Ausbildung erfolgreich durchgeführt worden ist.</p>
    <p nr="3">Im Luftfahrerschein nach <a>§ 42 Abs. 6 Nr. 1</a> werden diejenigen Startarten eingetragen, in denen der Bewerber ausgebildet worden ist.</p>
    <p nr="4">Der Luftfahrerschein nach <a>§ 42 Abs. 6 Nr. 1</a> wird auf Flüge in der Umgebung der Startstelle beschränkt, wenn die Ausbildung keine Überlandflugübungen und die dazugehörige theoretische Ausbildung enthalten hat.</p>
    <p nr="5">Der Luftfahrerschein nach <a>§ 42 Abs. 6 Nr. 2</a> wird auf automatische Auslösung beschränkt, wenn die Ausbildung die manuelle Auslösung nicht umfasst hat.</p>
  </main>
</jur>
