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  <header short="LuftPersV" amtabk="LuftPersV" norm="luftpersv" title="Verordnung über Luftfahrtpersonal">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1984-02-13">13.2.1984</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl184s0265.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1984 S. 265" type="application/pdf" rel="external noopener">265</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2021-12-07">7.12.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s5190.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 5190" type="application/pdf" rel="external noopener">5190</a></change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="25f6398e" bez="§ 88" target="88" title="Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren"/>
    <index id="d429f75b" bez="§ 95a" target="95a" title="Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftsportgeräteführern"/>
    <next id="c4843ef7" bez="§ 96" target="96" title="Erteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit"/>
    <section bez="Unterabschnitt 6" title="Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrtpersonal sowie zur Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten"/>
  </scope>
  <main title="Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftsportgeräteführern">
    <p nr="1">Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung, Luftsportgeräteführer praktisch auszubilden, sind <dl><dt>1.</dt><dd>der unbeschränkte Luftfahrerschein für die Art von Luftsportgerät, für die die Berechtigung erworben werden soll,</dd><dt>2.</dt><dd>die praktische Tätigkeit als Luftsportgeräteführer,</dd><dt>3.</dt><dd>eine Auswahlprüfung vor einem vom Beauftragten nach <a>§ 31c</a> des Luftverkehrsgesetzes dazu anerkannten Prüfer,</dd><dt>4.</dt><dd>die erfolgreiche Teilnahme an einem vom Beauftragten nach <a>§ 31c</a> des Luftverkehrsgesetzes durchgeführten oder anerkannten Ausbildungslehrgang,</dd><dt>5.</dt><dd>eine an den Ausbildungslehrgang anschließende Ausbildungstätigkeit.</dd></dl>Der Beauftragte nach <a>§ 31c</a> des Luftverkehrsgesetzes legt Inhalt und Umfang des Ausbildungslehrgangs nach Satz 1 Nr. 4 für die betreffende Luftsportgeräteart und der Ausbildungstätigkeit nach Satz 1 Nr. 5 fest. Er kann Bewerber, die eine Lehrberechtigung für Flugzeugführer, Segelflugzeugführer oder einer anderen Art von Luftsportgerät besitzen, teilweise oder ganz von den Anforderungen nach Satz 1 Nr. 4 und 5 befreien.</p>
    <p nr="2">Die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 muss für den Erwerb der Berechtigung <dl><dt>1.</dt><dd>für die praktische Ausbildung von Führern schwerkraftgesteuerter Ultraleichtflugzeuge eine Flugzeit von 70 Stunden innerhalb der letzten 24 Monate mit mindestens 15 Stunden Überlandflugerfahrung,</dd><dt>2.</dt><dd>für die praktische Ausbildung von Führern aerodynamisch gesteuerter Ultraleichtflugzeuge eine Gesamtflugzeit von 150 Flugstunden als verantwortlicher Führer von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Segelflugzeugen, Motorseglern oder Flugzeugen,</dd><dt>3.</dt><dd>für die praktische Ausbildung von Führern von Ultraleichthubschraubern eine Gesamtflugzeit von 150 Flugstunden als verantwortlicher Führer von Ultraleichthubschraubern oder Hubschraubern,</dd><dt>4.</dt><dd>für die praktische Ausbildung von Führern von nicht motorisierten und motorisierten Luftsportgeräten nach <a>§ 1 Absatz 4</a> der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder Sprungfallschirmen eine ausreichende Flug-/Sprungerfahrung, um eine Lehrtätigkeit ausüben zu können,</dd></dl>umfassen. <a>§ 42 Abs. 2</a> gilt entsprechend.</p>
    <p nr="3">Der Bewerber hat in einer Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem fachlichen Wissen und praktischen Können die an einen Fluglehrer für die Ausbildung von Luftsportgeräteführern zu stellenden Anforderungen erfüllt.</p>
  </main>
</jur>
