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  <header short="LuftRÄndV 2001" amtabk="LuftRÄndV 2001" norm="luftr_ndv_2001" title="Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter und die Zulassung von Luftsportgeräten und Flugmodellen">
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    <index id="7b9f3b14" bez="Art 4" target="art_4" title="Inkrafttreten, Übergangsbestimmung"/>
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  <main title="Inkrafttreten, Übergangsbestimmung">
    <p nr="1">Diese Verordnung tritt ... am <time datetime="2001-07-01">1. Juli 2001</time> in Kraft.</p>
    <p nr="2"/>
    <p nr="3">Für Hängegleiter, Gleitsegel und Sprungfallschirme, bei denen die Stückprüfung nach <a>§ 10 Abs. 3, 4 und 7</a> der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät in der vor dem <time datetime="2001-07-01">1. Juli 2001</time> geltenden Fassung bescheinigt ist, gelten die Muster- und Stückprüfung nach <a>§ 10a</a> der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät als erbracht, wenn der Hersteller die für die Nachprüfung und Mängelbehebung erforderlichen Anweisungen dem Halter zur Verfügung stellt. Können die erforderlichen Anweisungen des Herstellers dem Halter nicht zur Verfügung gestellt werden, dürfen diese Luftfahrtgeräte nur weiter betrieben werden, wenn sie nach den vor dem <time datetime="2001-07-01">1. Juli 2001</time> geltenden Regelungen nachgeprüft werden.</p>
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