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  <header short="LuftSchlichtV" amtabk="LuftSchlichtV" norm="luftschlichtv" title="Luftverkehrsschlichtungsverordnung">
    <long>Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 19</a> G v. <time datetime="2025-12-08">8.12.2025</time> I Nr. 318</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="42734cf3" bez="§ 14" target="14" title="Schlichtungsvorschlag"/>
    <index id="6f7aa521" bez="§ 15" target="15" title="Beendigung der Schlichtung"/>
    <next id="c7333db9" bez="§ 16" target="16" title="Vereinfachtes Verfahren"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Verfahren für die privatrechtlich organisierte und die behördliche Schlichtung"/>
  </scope>
  <main title="Beendigung der Schlichtung">
    <p nr="1">Der Schlichtungsvorschlag kann innerhalb von vier Wochen ab Zugang bei den Beteiligten angenommen werden.</p>
    <p nr="2">Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 teilt die Schlichtungsstelle den Beteiligten das Ergebnis mit. Mit dieser Mitteilung ist das Verfahren beendet.</p>
    <p nr="3">Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die Mitteilung nach Absatz 2 als Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach <a>§ 15a Absatz 3 Satz 3</a> des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zu bezeichnen. Die Namen der Beteiligten sind anzugeben.</p>
  </main>
</jur>
