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  <header short="LuftSchlichtV" amtabk="LuftSchlichtV" norm="luftschlichtv" title="Luftverkehrsschlichtungsverordnung">
    <long>Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 19</a> G v. <time datetime="2025-12-08">8.12.2025</time> I Nr. 318</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="6f7aa521" bez="§ 15" target="15" title="Beendigung der Schlichtung"/>
    <index id="c7333db9" bez="§ 16" target="16" title="Vereinfachtes Verfahren"/>
    <next id="bf3e15a2" bez="§ 17" target="17" title="Nachweisverfahren"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Weitere Vorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Vereinfachtes Verfahren">
    <p nr="1">Die privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle kann in ihrer Verfahrensordnung vorsehen, dass die Schlichtungsstelle dem Luftfahrtunternehmen mit der Zuleitung des Schlichtungsbegehrens nach <a>§ 13 Absatz 1 Satz 1</a> einen Schlichtungsvorschlag übersendet, der auf den Darlegungen des Fluggastes basiert und im Übrigen <a>§ 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2</a> entspricht. Wird ein solcher Schlichtungsvorschlag übersandt, unterrichtet die Schlichtungsstelle den Fluggast hierüber unter Beifügung des Schlichtungsvorschlags, sobald das Luftfahrtunternehmen nach <a>§ 13 Absatz 1 Satz 2</a> Stellung genommen hat.</p>
    <p nr="2">Die behördliche Schlichtungsstelle kann dem Luftfahrtunternehmen mit der Zuleitung des Schlichtungsbegehrens nach <a>§ 13 Absatz 1 Satz 1</a> einen Schlichtungsvorschlag übersenden, der auf den Darlegungen des Fluggastes basiert und im Übrigen <a>§ 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2</a> entspricht. Wird ein solcher Schlichtungsvorschlag übersandt, unterrichtet die Schlichtungsstelle den Fluggast hierüber unter Beifügung des Schlichtungsvorschlags, sobald das Luftfahrtunternehmen nach <a>§ 13 Absatz 1 Satz 2</a> Stellung genommen hat.</p>
    <p nr="3">Für vereinfachte Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 gelten <a>§ 14 Absatz 4 Satz 1 und 2</a> sowie <a>§ 15 Absatz 1 und 2 Satz 1</a> entsprechend. Kommt es zu einer Einigung, ist das Schlichtungsverfahren beendet. Andernfalls wird das Schlichtungsverfahren fortgesetzt.</p>
  </main>
</jur>
