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  <header short="LuKrFrühErkV" amtabk="LuKrFrühErkV" norm="lukrfr_herkv" title="Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung">
    <long>Verordnung über die Zulässigkeit der Anwendung der Niedrigdosis-Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs bei rauchenden Personen</long>
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  </header>
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    <prev id="b6e78d21" bez="§ 6" target="6" title="Anforderungen an das Personal"/>
    <index id="1eae15b9" bez="§ 7" target="7" title="Qualitätssicherung"/>
    <next id="66a33da2" bez="§ 8" target="8" title="Inkrafttreten"/>
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  <main title="Qualitätssicherung">
    <p nr="1">Der Strahlenschutzverantwortliche hat ein umfassendes Qualitätssicherungssystem einzurichten und zu betreiben. Dieses muss organisatorische, medizinische und technische Aspekte berücksichtigen, insbesondere <dl><dt>1.</dt><dd>die Art und Durchführung der Untersuchungen zur Lungenkrebsfrüherkennung,</dd><dt>2.</dt><dd>die diagnostische Bildqualität der Computertomographieaufnahme,</dd><dt>3.</dt><dd>die physikalisch-technischen Parameter bei der Erstellung der Computertomographieaufnahme und</dd><dt>4.</dt><dd>die Befundung der Computertomographieaufnahme.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass für eine Prozess- und Ergebnisevaluation der Untersuchung zur Lungenkrebsfrüherkennung bei rauchenden Personen anonymisierte Daten über folgende Punkte erhoben und aufgezeichnet werden: <dl><dt>1.</dt><dd>die Anzahl der untersuchten Personen und</dd><dt>2.</dt><dd>die Anzahl der kontrollbedürftigen und der abklärungsbedürftigen Befunde.</dd></dl>Der Strahlenschutzverantwortliche hat die Aufzeichnungen für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.</p>
    <p nr="3">Der Strahlenschutzverantwortliche hat auf Verlangen der ärztlichen Stelle oder der zuständigen Behörde die Informationen nach Absatz 2 zur Verfügung zu stellen.</p>
  </main>
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