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  <header short="MADVDV" amtabk="MADVDV" norm="madvdv" title="Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst">
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      <change type="Sonst">Ersetzt V 2030-7-6-6 v. <time datetime="2004-07-28">28.7.2004</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl104s1939.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2004 S. 1939" type="application/pdf" rel="external noopener">1939</a> (LAP-mDAAV 2004)</change>
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    <prev id="dd1951ed" bez="§ 37" target="37" title="Prüfungsakten, Einsichtnahme"/>
    <index id="a51479f6" bez="§ 38" target="38" title="Wiederholung von Prüfungen und Ausbildungsteilen"/>
    <next id="dd7774dc" bez="§ 39" target="39" title="Übergangsvorschriften"/>
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    <section bez="Abschnitt 4" title="Prüfungen und Bewertungen"/>
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  <main title="Wiederholung von Prüfungen und Ausbildungsteilen">
    <p nr="1">Eine nicht bestandene Laufbahnprüfung kann einmal wiederholt werden. Das Auswärtige Amt kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen.</p>
    <p nr="2">Die Laufbahnprüfung ist mit Ausnahme der bestandenen Sprachprüfung vollständig zu wiederholen. Im Übrigen bestimmt die Leiterin oder der Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters, <dl><dt>1.</dt><dd>wie lang die Wiederholungsphase für die Prüfung sein soll,</dd><dt>2.</dt><dd>welche Teile der Ausbildung zu wiederholen sind und</dd><dt>3.</dt><dd>welche Leistungstests zu absolvieren sind.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsphase verlängert.</p>
    <p nr="4">Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die bisher erreichten.</p>
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