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  <header short="MahnVordrV" amtabk="MahnVordrV" norm="mahnvordrv" title="Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 25</a> G v. <time datetime="2021-10-05">5.10.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s4607.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 4607" type="application/pdf" rel="external noopener">4607</a></change>
    </changes>
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    <prev id="5ed9ab41" bez="§ 1" target="1" title="Vordrucke für die nichtmaschinelle Bearbeitung"/>
    <index id="aa566a47" bez="§ 1a" target="1a" title="Beschriftung mittels Schreibprogramm"/>
    <next id="4733cb0a" bez="§ 2" target="2" title="Angaben bei Verbraucherdarlehen und -finanzierungshilfen"/>
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  <main title="Beschriftung mittels Schreibprogramm">
    <p nr="1">Die in <a>§ 173 Absatz 2</a> der Zivilprozeßordnung bezeichneten Personen und Stellen können den in Anlage 1 bestimmten Vordruck in einem aus Blatt 1 bis 3 bestehenden Teil des Vordrucks für den Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids und in einem aus Blatt 3 bis 5 bestehenden Teil des Vordrucks für den Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbescheids in einer Ausführung verwenden, in der die Blätter jeweils einzeln mit Hilfe eines Schreibprogramms beschriftet werden. Das Programm muß <dl><dt>1.</dt><dd>die Übereinstimmung der von Blatt 1 auf Blatt 2 bis 5 und der von Blatt 3 auf Blatt 4 und 5 zu übertragenden Angaben gewährleisten,</dd><dt>2.</dt><dd>gegen verändernde Eingriffe in die auf die Folgeblätter zu übertragenden Angaben hinreichend geschützt sein und</dd><dt>3.</dt><dd>die Ausfüllung des unteren Anschriftenfeldes auf dem mit dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids einzureichenden Blatt 3 und auf Blatt 4</dd></dl>vorsehen.</p>
    <p nr="2">Der Hersteller der Vordrucke sowie der Hersteller und die Bezeichnung des für die Beschriftung verwendeten Programms müssen mindestens auf Blatt 1 und dem für den Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbescheids verwendeten Blatt 3 erkennbar gemacht sein. Blatt 1 muß in dem freien Feld neben dem Raum für den Eingangsstempel des Gerichts anstelle des dort vorgesehenen Anschriftenfensters den Vermerk enthalten: "Die Angaben zum Inhalt des Mahnbescheids auf diesem von mir unterschriebenen Blatt stimmen mit denen auf Blatt 2 und 3 überein". In dem mit dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids einzureichenden Blatt 3 entfallen in der Zustellungsnachricht der letzte Satz und der Vordruck auf der Rückseite. Das für den Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbescheids verwendete Blatt 3 soll ohne die Zustellungsnachricht ausgeführt werden und muß in dem freien Feld neben dem Raum für den Eingangsstempel des Gerichts anstelle des dort vorgesehenen Anschriftenfensters den Vermerk enthalten: "Die Angaben in dem mir vom Gericht als Zustellungsnachricht übermittelten Blatt 3 sind auf das hier von mir unterschriebene Blatt vollständig und richtig übertragen worden. Die Angaben zum Inhalt des Vollstreckungsbescheids auf diesem Blatt stimmen mit denen auf Blatt 4 und 5 überein".</p>
    <p nr="3">Die Blätter sollen mit einem Durchschreibemittel versehen sein, das auch bei handschriftlicher Bearbeitung durch das Gericht die Lesbarkeit der Durchschriften gewährleistet; <a>§ 1 Abs. 2 Satz 5</a> gilt entsprechend.</p>
    <p nr="4">Treten nicht dem Gericht zuzurechnende Mängel auf, ist die Anwendung der vorstehenden Vorschriften auszusetzen, bis die Ursache behoben ist.</p>
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