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  <header short="MariMedV" amtabk="MariMedV" norm="marimedv" title="Maritime-Medizin-Verordnung">
    <long>Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 9</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 28</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="302f9724" bez="§ 15" target="15" title="Verpflichtung zur Teilnahme an medizinischen Wiederholungslehrgängen"/>
    <index id="abfcfc51" bez="§ 16" target="16" title="Zulassung von Lehrgängen"/>
    <next id="e06b27a7" bez="§ 17" target="17" title="Überwachung der Anbieter"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Medizinische Betreuung"/>
    <section bez="Unterabschnitt 2" title="Medizinische Wiederholungslehrgänge"/>
  </scope>
  <main title="Zulassung von Lehrgängen">
    <p nr="1">Ein Lehrgang wird von der Berufsgenossenschaft auf Antrag zugelassen, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>er die für ihn in Anlage 4 vorgesehenen Inhalte umfasst,</dd><dt>2.</dt><dd>der Anbieter des Lehrgangs (Anbieter) über ausreichend fachlich qualifizierte Personen für die praktische und theoretische Durchführung des Lehrgangs verfügt,</dd><dt>3.</dt><dd>der Anbieter unabhängig und zuverlässig ist und dadurch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben bietet und</dd><dt>4.</dt><dd>der Anbieter über geeignete Schulungsräume und eine medizinische Ausstattung zur Durchführung des Lehrgangs nach Anlage 5 verfügt.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Der Anbieter hat für die Zulassung Approbationsurkunden und Nachweise über die Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger oder als Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner oder als Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten oder als Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter der Personen, welche den Lehrgang durchführen, vorzulegen.</p>
    <p nr="3">Die Zulassung eines Lehrgangs ist auf fünf Jahre befristet. Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen verbunden werden.</p>
    <p nr="4">Die Zulassung eines Lehrgangs wird auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 weiter vorliegen.</p>
    <p nr="5">Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn der Anbieter die Zulassung <dl><dt>1.</dt><dd>durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder</dd><dt>2.</dt><dd>vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,</dd></dl>erwirkt hat. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn der Anbieter nicht mehr über die notwendigen fachlichen Kenntnisse, die erforderliche Unabhängigkeit oder Zuverlässigkeit verfügt. Im Übrigen bleiben die <a>§§ 48 und 49</a> des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.</p>
  </main>
</jur>
