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  <header short="MariMedV" amtabk="MariMedV" norm="marimedv" title="Maritime-Medizin-Verordnung">
    <long>Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen</long>
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 9</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 28</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="d15d905d" bez="§ 3" target="3" title="Anforderungen an die Seediensttauglichkeit"/>
    <index id="a950b846" bez="§ 4" target="4" title="Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchung"/>
    <next id="c240a546" bez="§ 5" target="5" title="Seediensttauglichkeitszeugnis"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Seediensttauglichkeit"/>
    <section bez="Unterabschnitt 1" title="Anforderungen an Personen an Bord"/>
  </scope>
  <main title="Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchung">
    <p nr="1">Der zugelassene Arzt hat die Seediensttauglichkeitsuntersuchung in seinen Untersuchungsräumen und für jede untersuchte Person einzeln nach den Anforderungen der Anlage 2 durchzuführen. Die zu untersuchende Person ist über ihren Gesundheitszustand und über frühere Krankheiten zu befragen.</p>
    <p nr="2">Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes kann zu einer Untersuchung einen anderen Arzt hinzuziehen oder eine Ergänzungsuntersuchung veranlassen, sofern dies für die Beurteilung der Seediensttauglichkeit erforderlich ist. Die abschließende Beurteilung obliegt dem zugelassenen Arzt oder dem Arzt des seeärztlichen Dienstes.</p>
  </main>
</jur>
