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  <header short="MariMedV" amtabk="MariMedV" norm="marimedv" title="Maritime-Medizin-Verordnung">
    <long>Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 9</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 28</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="6a093dde" bez="§ 8" target="8" title="Widerspruchsausschuss"/>
    <index id="c3070253" bez="§ 9" target="9" title="Zulassung von Ärzten"/>
    <next id="580d4f65" bez="§ 10" target="10" title="Verlängerung der Zulassung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Seediensttauglichkeit"/>
    <section bez="Unterabschnitt 1" title="Anforderungen an Personen an Bord"/>
  </scope>
  <main title="Zulassung von Ärzten">
    <p nr="1">Die notwendigen fachlichen Kenntnisse für die Zulassung nach <a>§ 16</a> des Seearbeitsgesetzes liegen vor, wenn der Arzt <dl><dt>1.</dt><dd>die Anerkennung als Arzt für Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Arbeitsmedizin, Chirurgie oder Innere Medizin besitzt,</dd><dt>2.</dt><dd>in der Lage ist, das Farbsehvermögen einer zu untersuchenden Person zu beurteilen,</dd><dt>3.</dt><dd>eine mindestens vierwöchige praktische Erfahrung auf einem Seeschiff und umfassende Kenntnisse der gesundheitlichen Anforderungen im Schiffsdienst oder das Zertifikat der Bundesärztekammer über das erfolgreiche Absolvieren des Curriculums „Maritime Medizin“ nachweist,</dd><dt>4.</dt><dd>eine stationäre oder ambulante Tätigkeit über mindestens vier Jahre mit Schwerpunkt der Erkennung und Behandlung von Erkrankungen, die einen Bezug zur Tätigkeit an Bord haben, nachweist,</dd><dt>5.</dt><dd>an einem Seminar des seeärztlichen Dienstes zur Einführung in die Grundlagen der Seediensttauglichkeitsuntersuchung teilgenommen hat und</dd><dt>6.</dt><dd>sicherstellt, dass er für den Zweck der Seediensttauglichkeitsuntersuchungen auf das Seediensttauglichkeitsverzeichnis zurückgreifen kann.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Die persönliche Eignung fehlt insbesondere, wenn der Arzt nicht über die für die Durchführung der Untersuchung erforderliche Ausstattung verfügt.</p>
    <p nr="3">Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt insbesondere, wenn der Arzt gröblich oder wiederholt gegen die Vorschriften über die Feststellung der Seediensttauglichkeit oder gegen berufsständische Regelungen verstoßen hat.</p>
    <p nr="4">Die Berufsgenossenschaft stellt jedem zugelassenen Arzt einen Zulassungsstempel nach dem Muster der Anlage 3 zur Verfügung.</p>
    <p nr="5">Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht eine Liste der von ihr zugelassenen Ärzte mit den in <a>§ 16 Absatz 1 Satz 4</a> des Seearbeitsgesetzes genannten Daten für jeden Arzt auf ihrer Internetseite.</p>
  </main>
</jur>
