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  <header short="MariMedV" amtabk="MariMedV" norm="marimedv" title="Maritime-Medizin-Verordnung">
    <long>Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 9</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 28</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="9bafe682" bez="§ 22" target="22" title="Übergangsregelung für Lehrgänge"/>
    <index id="108a5bee" bez="Anlage 1" target="anlage_1" title="Anforderungen an die Seediensttauglichkeit"/>
    <next id="8b8016d8" bez="Anlage 2" target="anlage_2" title="Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchungen"/>
    <affiliated><a href="/marimedv/3">§ 3</a> und <a href="/marimedv/13#p1">§ 13 Absatz 1</a> Nummer 1 und</affiliated>
  </nav>
  <scope/>
  <main title="Anforderungen an die Seediensttauglichkeit">
    <p>(Fundstelle: BGBl. I 2014, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl114s1389.pdf" title="BGBl. I 2014 S. 1389" type="application/pdf" rel="external noopener">1389</a> - <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl114s1416.pdf" title="BGBl. I 2014 S. 1416" type="application/pdf" rel="external noopener">1416</a>;<br/>bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)</p>
    <br/>
    <title-block>Inhaltsübersicht</title-block>
    <table/>
    <p>
      <dl>
        <dt>
          <b>1.</b>
        </dt>
        <dd><b>Grundsatz<br/></b>Seediensttauglich im Sinne des <a>§ 11</a> des Seearbeitsgesetzes ist, <dl><dt>1.</dt><dd>wer über ein ausreichendes Sehvermögen verfügt,</dd><dt>2.</dt><dd>wer über ein ausreichendes Hörvermögen verfügt,</dd><dt>3.</dt><dd>wer über eine ausreichende körperliche Leistungsfähigkeit verfügt,</dd><dt>4.</dt><dd>wer trotz regelmäßiger medikamentöser Behandlung nicht wesentlich körperlich oder geistig beeinträchtigt ist,</dd><dt>5.</dt><dd>wer trotz bestehender Gesundheitsstörungen nicht wesentlich körperlich oder geistig beeinträchtigt ist,</dd><dt>6.</dt><dd>bei dem keine Ausschlussgründe für eine Seediensttauglichkeit vorliegen.</dd></dl></dd>
        <dt>
          <b>2.</b>
        </dt>
        <dd>
          <b>Anforderungen an das Sehvermögen</b>
        </dd>
        <dt>
          <b>2.1</b>
        </dt>
        <dd><b>Anforderungen an das Sehvermögen je nach Dienstzweig</b><br/><br/><table/><br/><br/>Bemerkungen: <dl><dt><sup>1</sup></dt><dd>Werte angegeben nach Snellen oder einem äquivalenten Verfahren in Dezimalwerten.</dd><dt><sup>2</sup></dt><dd>Bestimmung der Werte durch Lesetestverfahren. Eine Übersichtigkeit darf weder plus 5,0 Dioptrien sphärisch noch plus 3,0 Dioptrien zylindrisch übersteigen.</dd><dt><sup>3</sup></dt><dd>Gemäß Definition der Internationalen Empfehlungen für die Anforderungen an die Farbtüchtigkeit im Verkehr der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE 143-2010, einschließlich der ggf. vorliegenden Folgeversionen).</dd><dt><sup>4</sup></dt><dd>Wenn die ersten Untersuchungsergebnisse Hinweise für Einschränkungen ergeben, ist die zu untersuchende Person zusätzlich augenfachärztlich zu begutachten.</dd><dt><sup>5</sup></dt><dd>CIE Farbsehvermögen Norm 1.</dd><dt><sup>6</sup></dt><dd>Angehörige der Dienstzweige „Technischer Dienst“, „Elektrotechnischer Dienst“, „Küche und Bedienung“ sowie „Übriger Schiffsdienst“ müssen ein kombiniertes Sehvermögen von mindestens 0,4 haben.</dd><dt><sup>7</sup></dt><dd>CIE Farbsehvermögen Norm 1, 2 oder 3.</dd></dl>Alle Besatzungsmitglieder müssen auf jedem Auge ohne Sehhilfen ein Mindestsehvermögen von 0,1 erreichen (STCW-Code, Abschnitt B-I/9, Absatz 10).</dd>
        <dt>
          <b>2.2</b>
        </dt>
        <dd><b>Sehhilfen</b><br/><br/>Wird das vorgeschriebene Sehvermögen unter Ziffer 1.1 nur mit einer Brille oder mit Kontaktlinsen erreicht, so ist der untersuchten Person die Auflage zu erteilen, die Brille oder die Kontaktlinsen während des Dienstes ständig zu tragen und eine Ersatzbrille oder Ersatzlinsen an Bord des Schiffes mitzuführen.</dd>
        <dt>
          <b>2.3</b>
        </dt>
        <dd><b>Sehvermögen bei vorheriger Laser-Behandlung</b><br/><br/>Wurde eine Refraktionsoperation mit Laser durchgeführt, so soll eine vollständige Genesung erfolgt und die Qualität des Sehvermögens, einschließlich des Kontrastsehens, der Blendempfindlichkeit und der Qualität des Nachtsehvermögens von einem Augenarzt geprüft worden sein.</dd>
        <dt>
          <b>3.</b>
        </dt>
        <dd>
          <b>Anforderungen an das Hörvermögen</b>
          <br/>
          <br/>
        </dd>
        <dt>
          <b>3.1</b>
        </dt>
        <dd><b>Decksdienst</b><br/><br/>Bei Besatzungsmitgliedern des Decksdienstes muss ohne Hörhilfe Flüstersprache mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr auf eine Entfernung von 3 Metern oder auf eine Entfernung von 1 Meter mit dem schlechteren und auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem besseren Ohr verstanden werden. Sprache gewöhnlicher Lautstärke muss auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr verstanden werden.</dd>
        <dt>
          <b>3.2</b>
        </dt>
        <dd><b>Technischer Dienst und Elektrotechnischer Dienst</b><br/><br/>Bei Besatzungsmitgliedern des Technischen Dienstes und Elektrotechnischen Dienstes muss ohne Hörhilfe Sprache in gewöhnlicher Lautstärke mit beiden Ohren zugleich auf eine Entfernung von 3 Metern verstanden werden; das Gesicht muss dabei dem Untersucher abgewandt sein.Stellt sich bei einem befahrenen Besatzungsmitglied der Dienstzweige Technischer Dienst oder Elektrotechnischer Dienst anlässlich einer Seediensttauglichkeitsuntersuchung eine Verschlechterung des Hörvermögens gegenüber der vorangegangenen Seediensttauglichkeitsuntersuchung heraus, so besteht die Seediensttauglichkeit nur dann weiter, wenn nach dem Ergebnis der Audiometrie keine erhöhte Gefährdung des Hörorgans durch den Maschinenlärm zu erwarten ist.</dd>
        <dt>
          <b>3.3</b>
        </dt>
        <dd><b>Dienstzweige Küche und Bedienung und Übriger Schiffsdienst</b><br/><br/>Bei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Küche und Bedienung sowie Übriger Schiffsdienst muss Sprache in gewöhnlicher Lautstärke mit beiden Ohren zugleich auf eine Entfernung von 3 Metern verstanden werden; das Gesicht muss dabei dem Untersucher abgewandt sein.</dd>
        <dt>
          <b>3.4</b>
        </dt>
        <dd><b>Hörhilfen</b><br/><br/>Bei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Decksdienst, Technischer Dienst und Elektrotechnischer Dienst sind Hörhilfen nicht zulässig. Bei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Küche und Bedienung sowie Übriger Schiffsdienst sind Hörhilfen zulässig, wenn diese Personen <dl><dt>1.</dt><dd>ihre Tätigkeiten an Bord während der Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses sicher und effizient durchführen können,</dd><dt>2.</dt><dd>jederzeit (Tag und Nacht) einen Notfallalarm zuverlässig wahrnehmen können.</dd></dl>Bei Verwendung einer Hörhilfe sind ein Ersatzhörgerät und Batterien in ausreichender Zahl sowie andere erforderliche Verbrauchsmaterialen an Bord des Schiffes mitzuführen.</dd>
        <dt>
          <b>4.</b>
        </dt>
        <dd>
          <b>Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit</b>
          <br/>
          <br/>
        </dd>
        <dt>
          <b>4.1</b>
        </dt>
        <dd><b>Kriterien für die Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten</b><br/><br/>Bei der Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten der zu untersuchenden Person hat der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes folgende Kriterien zu berücksichtigen: <dl><dt>–</dt><dd>Kraft,</dd><dt>–</dt><dd>Ausdauer,</dd><dt>–</dt><dd>Beweglichkeit,</dd><dt>–</dt><dd>Gleichgewichtssinn und Koordination,</dd><dt>–</dt><dd>Vereinbarkeit der Körpermaße mit dem Betreten und dem Aufenthalt in engen Räumen,</dd><dt>–</dt><dd>Belastungsfähigkeit (kardiale und respiratorische Reserve) sowie</dd><dt>–</dt><dd>Tauglichkeit für bestimmte Aufgaben, zum Beispiel Tragen eines Atemschutzgeräts.</dd></dl></dd>
        <dt>
          <b>4.2</b>
        </dt>
        <dd><b>Erforderliche körperliche Fähigkeiten</b><br/><br/>Die für die Seediensttauglichkeit erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit liegt vor, wenn die zu untersuchende Person über die nachfolgend aufgeführten körperlichen Fähigkeiten verfügt.<table/></dd>
        <dt>
          <b>5.</b>
        </dt>
        <dd>
          <b>Tauglichkeitskriterien bei medikamentöser Behandlung</b>
          <br/>
          <br/>
        </dd>
        <dt>
          <b>5.1</b>
        </dt>
        <dd><b>Grundsatz</b><br/><br/>Bestimmte medikamentöse Behandlungen können zur Einschränkung der Seediensttauglichkeit oder sogar zur Seedienstuntauglichkeit führen. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Einnahme von Medikamenten durch die zu untersuchende Person, die für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer verordnet wurden.</dd>
        <dt>
          <b>5.2</b>
        </dt>
        <dd><b>Medikationen, die die Ausübung von Routine- und Notfallaufgaben beeinträchtigen können</b><br/><br/>Bei nachfolgenden Medikationen ist von der zugelassenen Ärztin/dem zugelassenen Arzt im Einzelfall zu beurteilen, ob die zu untersuchende Person seediensttauglich oder nur eingeschränkt seediensttauglich ist: <dl><dt>1.</dt><dd>Medikamente, die die Funktionen des Zentralen Nervensystems beeinflussen können, z. B. Schlaftabletten, Psychopharmaka, einige Analgetika, einige Anxiolytika und Antidepressiva sowie einige Antihistaminika.</dd><dt>2.</dt><dd>Wirkstoffe, die die Wahrscheinlichkeit plötzlicher Schwächezustände, eventuell sogar Bewusstlosigkeit, erhöhen, z. B. Insulin, einige der älteren blutdrucksenkenden Mittel und Medikationen, die Krampfanfälle begünstigen.</dd><dt>3.</dt><dd>Medikamente, die das Sehvermögen beeinträchtigen, z. B. Hyoscin und Atropin.</dd></dl></dd>
        <dt>
          <b>5.3</b>
        </dt>
        <dd><b>Medikationen, die schwere oder ernsthafte Folgen haben können, wenn sie auf See eingenommen werden</b><br/><br/>Bei nachfolgenden Medikationen ist von der zugelassenen Ärztin/dem zugelassenen Arzt im Einzelfall zu beurteilen, ob die zu untersuchende Person seediensttauglich oder nur eingeschränkt seediensttauglich ist: <dl><dt>1.</dt><dd>Blutungen aufgrund von Verletzungen oder spontan auftretende Blutungen, z. B. unter Warfarin. In diesem Fall ist eine einzelfallbezogene Beurteilung der Eintrittswahrscheinlichkeit (Blutungsrisiko) erforderlich. Gerinnungshemmer wie Warfarin oder Dicumarin weisen normalerweise eine Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von Komplikationen auf, die mit einer Arbeit auf See unvereinbar ist. Wenn jedoch die Gerinnungswerte stabil sind und streng überwacht werden, kann eine Tätigkeit, die keine erhöhte Verletzungswahrscheinlichkeit in sich birgt, in der Nähe zu landseitiger medizinischer Versorgung zugelassen werden.</dd><dt>2.</dt><dd>Gefährdungen, die durch Beenden der Medikamenteneinnahme entstehen, z. B. Substitution von Stoffwechselhormonen einschließlich Insulin, Antiepileptika, Antihypertensiva und orale Antidiabetika.</dd><dt>3.</dt><dd>Antibiotika und andere Antiinfektiva.</dd><dt>4.</dt><dd>Antimetabolite und Medikamente zur Behandlung bösartiger Tumore.</dd><dt>5.</dt><dd>Medikamente, die für die Einnahme aufgrund der individuellen Selbsteinschätzung bestimmt sind (Asthmamittel und Antibiotika für die Behandlung wiederkehrender Infekte).</dd></dl></dd>
        <dt>
          <b>5.4</b>
        </dt>
        <dd>
          <b>Medikationen, die zu einer Einschränkung der Seediensttauglichkeit führen</b>
          <br/>
          <br/>
          <dl>
            <dt>a)</dt>
            <dd>Befristung der Gültigkeitsdauer des SeediensttauglichkeitszeugnissesDer zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes setzt abweichend von <a>§ 12 Absatz 5 Satz 2</a> des Seearbeitsgesetzes eine kürzere Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses fest, wenn die Überwachung der Wirksamkeit der Medikation oder der Nebenwirkungen in kürzeren Intervallen als die normale Gültigkeitsdauer erfolgen muss (vgl.die Angaben bei entsprechenden Krankheitsbildern in der Tabelle unter Nummer 6).</dd>
            <dt>b)</dt>
            <dd>Örtliche Begrenzung der Tätigkeit von Besatzungsmitgliedern an BordDer zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes beschränkt im Seediensttauglichkeitszeugnis die Tätigkeit eines Besatzungsmitgliedes an Bord auf ein bestimmtes Fahrtgebiet, wenn sich die Nebenwirkungen einer entsprechenden Medikation nur langsam entwickeln, sodass bei Einsatz nur in küstennahen Gewässern Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung gewährleistet ist.</dd>
            <dt>c)</dt>
            <dd>Zeitliche Begrenzung der Einsatzdauer von Besatzungsmitgliedern an BordDer zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes beschränkt im Seediensttauglichkeitszeugnis die Einsatzdauer eines Besatzungsmitgliedes an Bord, wenn eine Medikation z. B. mit Antidiabetika, Antihypertonika oder Hormonersatztherapien eine häufige Überwachung notwendig macht.</dd>
          </dl>
        </dd>
        <dt>
          <b>5.5</b>
        </dt>
        <dd><b>Medikationen, die zur Seedienstuntauglichkeit führen</b><br/><br/>Folgende Medikationen führen zur Seedienstuntauglichkeit: <dl><dt>1.</dt><dd>orale Medikation, deren Nichteinnahme aufgrund von Übelkeit oder Erbrechen lebensbedrohliche Konsequenzen haben kann,</dd><dt>2.</dt><dd>nachgewiesenes Risiko, dass es bei der ordnungsgemäßen Einnahme zu kognitiven Einschränkungen kommen kann,</dd><dt>3.</dt><dd>gesicherter Nachweis von ernsten Nebenwirkungen, die auf See gefährlich sein können, z. B. Antikoagulantien und</dd><dt>4.</dt><dd>jede Medikation, die aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse und nach Beurteilung der zugelassenen Ärztin/des zugelassenen Arztes zu schwerwiegenden, einschränkenden Nebenwirkungen führt.</dd></dl></dd>
        <dt>
          <b>6.</b>
        </dt>
        <dd>
          <b>Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen</b>
          <br/>
          <br/>
        </dd>
        <dt>
          <b>6.1</b>
        </dt>
        <dd><b>Konkretisierung des Beurteilungsspielraumes</b><br/><br/>Die nachfolgende tabellarische Auflistung enthält typische Krankheitsbilder. Anhand dieser Tabelle wird der Beurteilungsspielraum der zugelassenen Ärztin/des zugelassenen Arztes bei der Beurteilung der Seediensttauglichkeit konkretisiert. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass eine Seediensttauglichkeit mit Gesundheitseinschränkungen die Ausnahme darstellt. Besatzungsmitglieder müssen in Notfällen einsatzbereit sein, nicht zuletzt, um sich selbst zu retten. Gesundheitseinschränkungen dürfen andere Besatzungsmitglieder und die Schiffssicherheit nicht gefährden.</dd>
        <dt>
          <b>6.2</b>
        </dt>
        <dd><b>Tabellarische Übersicht über die Gesundheitsstörungen</b><br/><br/>Die nachfolgend aufgeführte Tabelle ist wie folgt aufgebaut: <dl><dt>– Spalte 1:</dt><dd>Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme der WHO, 10. Revision (ICD-10). Die Kodes werden als Hilfe für die Analyse und insbesondere für die internationale Sammlung und Aufbereitung der Daten angeführt.</dd><dt>– Spalte 2:</dt><dd>Der allgemeine Name einer Krankheit oder einer Gruppe von Krankheiten mit einer kurzen Angabe zu deren Bedeutung für die Arbeit auf See.</dd><dt>– Spalte 3:</dt><dd>Seedienstuntauglichkeit oder Befristung der Gültigkeit des Seediensttauglichkeitszeugnisses</dd><dt>– Spalte 4:</dt><dd>Einschränkung der SeediensttauglichkeitDiese Spalte ist bei der Beurteilung der Seediensttauglichkeit heranzuziehen, wenn die zu untersuchende Person die Kriterien aus Spalte 3 nicht erfüllt.</dd><dt>– Spalte 5:</dt><dd>Voraussetzungen, unter denen die zu untersuchende Person die Anforderungen für eine Tätigkeit an Bord in dem vorgesehenen Bereich aller Voraussicht nach erfüllt.Diese Spalte ist bei der Beurteilung der Seediensttauglichkeit heranzuziehen, wenn die zu untersuchende Person die Kriterien aus Spalte 3 oder 4 nicht erfüllt.</dd></dl>Bei einigen Krankheiten sind eine oder mehrere Spalten entweder nicht relevant oder es handelt sich nicht um eine geeignete Beurteilungskategorie. Dieser Sachverhalt wird mit dem Begriff „nicht zutreffend“ gekennzeichnet.<br/><br/><b>Einschränkungen</b> hinsichtlich der Seediensttauglichkeit: <dl><dt>T =</dt><dd>„temporary“: Voraussichtlich vorübergehende Erkrankung (weniger als zwei Jahre)Besatzungsmitglied ist in der Regel seedienstuntauglich.</dd><dt>P =</dt><dd>„permanent“: Voraussichtlich dauerhafte Erkrankung (mehr als zwei Jahre)Besatzungsmitglied ist in der Regel seedienstuntauglich.</dd><dt>R =</dt><dd>„restricted“: Einschränkungen wie folgt: <dl><dt>1.</dt><dd>Tätigkeit: Kann einige, aber nicht alle Routine- und Notfallaufgaben an Bord ausführen, ohne dass dies zu zusätzlichen Aufgaben oder einer vermehrten Verantwortung Dritter führt,</dd></dl>oder <dl><dt>2.</dt><dd>Fahrtgebiet: Das Besatzungsmitglied ist durch die Arbeit unter bestimmten klimatischen Bedingungen oder in großer Entfernung zu der medizinischen Versorgung an Land einem erhöhten Risiko ausgesetzt, ernsthafte Schädigungen zu erleiden.</dd></dl>Das Besatzungsmitglied ist in Bezug auf die Tätigkeit oder das Fahrtgebiet eingeschränkt seediensttauglich.</dd><dt>L =</dt><dd>„limited“: Besatzungsmitglied muss wegen seines Gesundheitszustandes häufiger als alle zwei Jahre untersucht werden.Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses wird begrenzt.</dd></dl><br/><table/><br/><br/><b>Bemerkungen:</b><dl><dt>*</dt><dd>Rezidiv-Raten: Dort, wo in Bezug auf die Rezidiv-Wahrscheinlichkeit die Begriffe sehr gering, gering und mäßig gewählt werden. Es handelt sich im Wesentlichen um klinische Beurteilungen, aber für einige Erkrankungen stehen quantitative Nachweise für die Rezidiv-Wahrscheinlichkeit zur Verfügung. Wenn solche Daten zur Verfügung stehen, wie z. B. für Anfallsleiden oder kardiale Erkrankungen, können weitere Untersuchungen erforderlich sein, um die individuelle Rezidiv-Wahrscheinlichkeit zu bestimmen.<br/><br/>Quantifizierte Rezidiv-Niveaus entsprechen folgenden Werten: <dl><dt>–</dt><dd>Sehr gering: Rezidiv-Rate von unter 2 % pro Jahr,</dd><dt>–</dt><dd>Gering: Rezidiv-Rate liegt zwischen 2 und 5 % pro Jahr,</dd><dt>–</dt><dd>Mäßig: Rezidiv-Rate liegt zwischen 5 und 20 % pro Jahr.</dd></dl></dd><dt>**</dt><dd>Asthma – Definition der Schweregrade:<br/><br/><b>Asthma im Kindesalter:</b><dl><dt>–</dt><dd>Geringgradig: Alter beim ersten Auftreten &gt; 10 Jahre, wenige oder gar keine stationären Behandlungen, normale Aktivität zwischen den Episoden, Kontrolle erfolgt ausschließlich durch Inhalationstherapie, bis zum 16. Lebensjahr Remission, normale Lungenfunktion.</dd><dt>–</dt><dd>Mittelgradig: Wenige stationäre Behandlungen, häufiger Gebrauch der inhalativen Bedarfsmedikation zwischen den Episoden, Beeinträchtigungen der normalen körperlichen Aktivität, Remission bis zum 16. Lebensjahr, normale Lungenfunktion.</dd><dt>–</dt><dd>Schwergradig: Häufige Episoden, die eine intensive Behandlung erforderlich machen, regelmäßige stationäre Behandlung, häufige Behandlung mit oralen oder i.v.-Steroiden, Fehlzeiten in der Schule, abnorme Lungenfunktion.</dd></dl><b>Asthma im Erwachsenenalter</b><br/><br/>Asthma kann von der Kindheit über das 16. Lebensjahr hinaus fortbestehen oder dann erst beginnen. Es gibt eine ganze Reihe von intrinsischen und externen Ursachen für die Entwicklung von Asthma im Erwachsenenalter. Bei erwachsenen Erst-Bewerbern, bei denen Asthma im Erwachsenenalter erstmals aufgetreten ist, sollen spezifische Allergene, einschließlich jener, die für die Entwicklung von beruflichem Asthma von Bedeutung sind, untersucht werden. Weniger spezifische Ursachen wie Kälte, Anstrengung oder Atemwegsinfekte müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Sie alle können Auswirkungen auf die Seediensttauglichkeit haben.<dl><dt>–</dt><dd>Geringgradiges, intermittierendes Asthma: Seltene Episoden leichter <b>asthmatischer Beschwerden</b>, die seltener als einmal innerhalb von zwei Wochen auftreten und schnell und vollständig durch Inhalation von Beta-Agonisten behandelt werden können.</dd><dt>–</dt><dd>Geringgradiges Asthma: Häufiges Auftreten <b>asthmatischer Beschwerden</b>, die ein Inhalieren mit Beta-Agonist oder auch den Beginn einer regelmäßigen Therapie mit inhalativen Steroiden erfordern. Die regelmäßige inhalative Therapie mit Steroiden (oder Steroiden in Kombination mit lang wirksamen Beta-Agonisten) kann wirkungsvoll die Beschwerden und auch die Notwendigkeit für den zusätzlichen Einsatz der Bedarfsmedikation mit rasch wirksamen Beta-Agonisten reduzieren.</dd><dt>–</dt><dd>Anstrengungsinduziertes Asthma: Episoden asthmatischer Beschwerden hervorgerufen durch Belastung, insbesondere in der Kälte. Die Episoden können effizient durch die Inhalation von Steroiden (oder Steroiden/langfristig wirkenden Beta-Agonisten) oder andere orale Medikamente behandelt werden.</dd><dt>–</dt><dd>Mittelgradiges Asthma: Häufige asthmatische Beschwerden trotz regelmäßiger Inhalation mit Steroiden (oder Steroiden in Kombination mit lang wirksamen Beta-Agonisten), die den häufigen Einsatz der Bedarfsmedikation mit kurz/rasch wirksamen Beta-Agonisten erfordern, oder die zusätzliche Einnahme anderer Medikamente. Gelegentlicher Bedarf für Steroide oral.</dd><dt>–</dt><dd>Schweres Asthma: Häufige Episoden asthmatischer Beschwerden, häufige stationäre Behandlung, häufige Behandlung mit oralen Steroiden.</dd></dl></dd></dl></dd>
        <dt>
          <b>7.</b>
        </dt>
        <dd>
          <b>Ausschlussgründe für Seediensttauglichkeit</b>
          <br/>
          <br/>
        </dd>
        <dt>
          <b>7.1</b>
        </dt>
        <dd><b>Zu hoher BMI</b><br/><br/>Seedienstuntauglich ist, wer einen Body Mass Index (BMI) über 40 kg/m<sup>2</sup> hat.</dd>
        <dt>
          <b>7.2</b>
        </dt>
        <dd><b>Infektiöse Darmerkrankung bei Dienstzweig Küchendienst und Bedienung</b><br/><br/>Besatzungsmitglieder des Dienstzweiges Küchendienst und Bedienung sind nicht seediensttauglich, wenn ein Tätigkeitsverbot nach <a>§ 42</a> des Infektionsschutzgesetzes besteht. Der Nachweis, dass keine Erkrankung an Shigellenruhr oder Salmonellose vorliegt, ist durch eine Stuhluntersuchung zu erbringen.</dd>
        <dt>
          <b>7.3</b>
        </dt>
        <dd><b>Leistungsmindernde Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet</b><br/><br/>Eine leistungsmindernde Störung auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet schließt die Seediensttauglichkeit aus, wenn die Störung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft eine funktionelle Beeinträchtigung eines Ausmaßes nach sich ziehen würde, das den Bewerber außerstande setzen oder beeinträchtigen kann, die mit dem jeweiligen Dienstzweig, für den die Seediensttauglichkeit festzustellen ist, verbundenen Aufgaben und Pflichten, insbesondere der Rettung und Eigenrettung im Notfall, sicher auszuüben.</dd>
        <dt>
          <b>7.4</b>
        </dt>
        <dd><b>Akutes Koronarsyndrom (z. B. Myokardinfarkt), aortokoronare Bypass-OP, Herzklappen-OP</b><br/><br/>Nach diesen Erkrankungen/Operationen besteht für mindestens ein Jahr Seedienstuntauglichkeit.</dd>
      </dl>
    </p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>Anlage 1 Nr. 6.2 Tabelle Zeile E10 Spalte 3 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Therapieadherenz" durch "Therapieadhärenz" ersetzt </p>
      <p>Anlage 1 Nr. 6.2 Tabelle Zeile G40-41 Zeile 2 Spalte 4 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher  Unrichtigkeit wurde das Wort "Therapieadherenz" durch "Therapieadhärenz" ersetzt </p>
      <p>Anlage 1 Nr. 6.2 Tabelle Zeile H00-59 Spalte 2 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Makulophatien" durch "Makulopathie" ersetzt </p>
      <p>Anlage 1 Nr. 6.2 Tabelle Zeile I20-25 Spalte 2 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Herzkranheiten" durch "Herzkrankheiten" ersetzt</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
