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  <header short="MarkenV 2004" amtabk="MarkenV" norm="markenv_2004" title="Markenverordnung">
    <long>Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes</long>
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 7</a> G v. <time datetime="2026-01-11">11.1.2026</time> I Nr. 9</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="31731d48" bez="§ 15" target="15" title="Fremdsprachige Anmeldungen, Darstellungen mit nichtlateinischen Schriftzeichen"/>
    <index id="3e4c4927" bez="§ 16" target="16" title="Fremdsprachige Dokumente"/>
    <next id="a0cf654c" bez="§ 17" target="17" title="Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Verfahren bis zur Eintragung"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Anmeldungen"/>
  </scope>
  <main title="Fremdsprachige Dokumente">
    <p nr="1">Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.</p>
    <p nr="2">Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Prioritätsbelegen und Abschriften früherer Anmeldungen (<a>§ 34 Absatz 3 Satz 2</a> des Markengesetzes) sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist.</p>
    <p nr="3">Deutsche Übersetzungen von sonstigen Dokumenten, die <dl><dt>1.</dt><dd>nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen und</dd><dt>2.</dt><dd>in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache eingereicht wurden,</dd></dl>sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist.</p>
    <p nr="4">Werden sonstige Dokumente, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen eingereicht als in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 aufgeführt, so sind Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der Dokumente nachzureichen.</p>
    <p nr="5">Wird die Übersetzung im Sinne der Absätze 2 bis 4 nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung eingegangen. Wird keine Übersetzung eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als nicht eingegangen.</p>
  </main>
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